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ErbStDV § 7 i.d.F. für 2009

Zu § 34 ErbStG

§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 ( BGBl I S. 378 ) verordnet die Bundesregierung:

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