UmwG § 234

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft

§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses [1]

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

  1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

  2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

  3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 234 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. unter Berücksichtigung der Änderung durch Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .