UmwG § 96

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 96 Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619