UmwG § 9

Zweites Buch: Verschmelzung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 9 Prüfung der Verschmelzung [1]

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .