UmwG § 74

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 74 Inhalt der Satzung [1]

1In die Satzung sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen. 2§ 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .