UmwG § 59

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 59 Verschmelzungsbeschlüsse [1]

1Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 542) mit Wirkung v. .