UmwG § 45d

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]

Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften [2]

§ 45d Beschluss der Gesellschafterversammlung

(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2) 1Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. 2Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1878) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .