UmwG § 289

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder [1]

(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 289 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .