UmwG § 273

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

§ 273 Möglichkeit des Formwechsels [1]

Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet, oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 273 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. .