UmwG § 27

Zweites Buch: Verschmelzung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 27 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers [1]

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .