UmwG § 254

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften

Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 254 Anmeldung des Formwechsels [1]

(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 254 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .