UmwG § 232

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft

§ 232 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber [1]

(1) 1In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. 2In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 232 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .