UmwG § 192

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 192 Formwechselbericht [1]

(1) 1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). 2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Formwechselbericht muss einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.

(2) 1Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 192 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .