UmwG § 158

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns

Dritter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Neugründung

§ 158 Anzuwendende Vorschriften

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619