UmwG § 136
Drittes Buch: Spaltung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt: Spaltung zur Neugründung
§ 136 Spaltungsplan
1Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. 2Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619