UmwG § 132

Drittes Buch: Spaltung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme

§ 132 Kündigungsschutzrecht [1]

(1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.

(2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 132 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .