UmwG § 122

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters

§ 122 Eintragung in das Handelsregister [1]

(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 122 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .