UmwG § 118

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Vierter Unterabschnitt: Verschmelzung kleinerer Vereine

§ 118 Anzuwendende Vorschriften [1]

1Auf die Verschmelzung kleinerer Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden. 2Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 119.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 118 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. .