DMBilG § 56c

Abschnitt 9: Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften

§ 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen

(1) 1Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umzutauschen oder abzustempeln. 2Müssen Aktien zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und die Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dürfen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden. 2Werden im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. 3Der Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.

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