DMBilG § 55

Abschnitt 8: Steuern. Gebühren

§ 55 Einlagen

Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eröffnungsbilanz zum hätte ansetzen können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

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