DMBilG § 43d

Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften

Unterabschnitt 10b: Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

§ 43d Prüfung der Abführung

1Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. 2Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.

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