DMBilG § 43b

Abschnitt 6: Geschäftszweigbezogene Vorschriften

Unterabschnitt 10b: Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

§ 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden

1Ist eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem ganz oder teilweise aufgelöst worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, hat das Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden Betrag an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen. 2Der Betrag ist vom an bis zu dem Tag der Abführung an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung mit dem für Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73612