NWB Nr. 27 vom Seite 2241 Fach 2 Seite 6553

Übersicht über die Finanzgerichtsordnung

von A. Burhoff, Köln

Inhaltsübersicht


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Seite
I. Gerichtsverfassung
6553
II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
6555
III. Beteiligte am Verfahren; Prozeßfähigkeit;
Vertreter und Beistände
6557
IV. Zustellung; Fristen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
6559
V. Finanzgerichtliche Klagearten; Klageverbindung
6560
VI. Klagevoraussetzungen; Beschwer; Inhalt der Klage
6561
VII. Klageverzicht; Klageänderung; Klageänderung kraft Gesetzes;
Klagerücknahme; Erledigung der Hauptsache
6563
VIII. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
6565
IX. Mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid;
Verfahren nach billigem Ermessen; Beweis im Steuerprozeß
6567
X. Urteile und andere Entscheidungen
6569
XI. Entscheidungen bei Anfechtungsklage
6570
XII. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
6571
XIII. Stillstand des Verfahrens
6574
XIV. Aussetzung der Vollziehung; einstweilige Anordnung
6574
 XV. Kosten, Prozeßkostenhilfe, Vollstreckung                      
6578

Die am in Kraft getretene FGO setzte an die Stelle des sog. ”verlängerten Veranlagungsverfahrens” im Rahmen der bis dahin zulässigen Berufung ein echtes Gerichtsverfahren, durch das Bürgern gegen Verwaltungsakte der FinBeh stl. Rechtsschutz gewährt wird. Die Vorschriften der FGO sind inzwischen durch zahlreiche mehr oder weniger wichtige Gesetze geändert worden. Dem Ziel der Beschleunigung und Straffung des finanzgerichtlichen Verfahrens dienten einmal das BFH-EntlG v. (BGBl I S. 1861) und zum anderen zahlreiche Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen des VGFG-EntlG v. (BGBl I S. 446). Trotz der gesetzlichen Entlastungs- und Beschleunigungsmaßnahmen und einer beträchtlichen Personalvermehrung ist keine durchgreifende Abhilfe für die Finanzgerichtsbarkeit eingetreten. Das Gesetz zur Änderung der FGO und anderer Gesetze v. (BGBl I S. 2109) beendete das Nebeneinander einer auf Dauer konzipierten FGO und zweier zeitlich befristet geltender Entlastungsgesetze. Sein Schwerpunkt liegt in der Vereinfachung und Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren.

I. Gerichtsverfassung

1. Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit

Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt (§ 1 FGO). Diese Trennung der Rspr. von der Verwaltung entspricht Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.

Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die FG als obere Landesgerichte und im Bund der BFH mit Sitz in München (§ 2 FGO). Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig. Die FG sind als obere Landesgerichte mit S. 2242Senatsverfassung den OLG, OVG, LSG gleichgestellt. Das FG besteht nach § 5 FGO aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in der erforderlichen Anzahl. Gerichtsorganisatorische Maßnahmen bestimmter Art können nur durch Gesetz angeordnet werden (vgl. § 3 Abs. 1 FGO). Die Senate entscheiden in der Besetzung mit 3 Richtern und 2 ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a FGO) wirken keine ehrenamtlichen Richter mit (§ 5 Abs. 3 FGO). Die Voraussetzungen einer Einzelrichterentscheidung sind abschließend in § 6 FGO aufgezählt. Beschlüsse zur Übertragung oder zur Rückübertragung dieser Entscheidung sind unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 FGO).

Der BFH ist ein oberstes Bundesgericht (i. S. des Art. 95 GG). Er besteht nach § 10 Abs. 1 FGO aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Die beim BFH gebildeten Senate entscheiden nach § 10 Abs. 3 FGO in der Besetzung mit 5 Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von 3 Richtern. Zu den Anforderungen an die senatsinterne Geschäftsverteilung beim BFH vgl. BStBl 1992 II S. 260 sowie das in NWB F. 2 S. 5801 zitierte Schrifttum. Neben den einzelnen Senaten wird beim BFH ein ”Großer Senat” gebildet, der die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rspr. gewährleisten soll (Einzelheiten vgl. § 11 FGO).

2. Berufsrichter

Die Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Bei den FG können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden (§ 14 Abs. 1, § 15 FGO). Die Richter des BFH müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 14 Abs. 2 FGO). Im übrigen ergibt sich die Rechtsstellung der Berufsrichter beim BFH und den FG im wesentlichen aus dem Deutschen Richtergesetz v. (BGBl I S. 1665) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter wirken neben den Berufsrichtern in den Senaten der FG bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit (§ 5 Abs. 3, § 16 FGO). Zu Voraussetzungen für die Berufung, Ausschlußgründen, Ablehnungsrecht und Entbindung vom Amt s. §§ 17-21 FGO.

4. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Eine Geschäftsstelle wird bei jedem Gericht eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt (§ 12 FGO). Der Urkundsbeamte erledigt die nichtrichterlichen Geschäfte.

5. Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

Richterliche oder richterähnliche Tätigkeit erfordert Unbefangenheit. Die zu treffende Entscheidung darf nur von objektiven Überlegungen getragen werden. Um dies zu gewährleisten, enthält § 51 FGO Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen. Beschlüsse, durch die das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, sind unanfechtbar (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 46 Abs. 2 ZPO). Gegen den Beschluß, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist die Beschwerde (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 46 Abs. 2 ZPO, § 128 FGO), nicht die sofortige Beschwerde i. S. der §§ 46, 577 Abs. 3 ZPO möglich. Erläßt das FG die Entscheidung zur Hauptsache unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters, so bleibt die Beschwerde zulässig.

6. Finanzrechtsweg

Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Für bestimmte Streitigkeiten sind jedoch besondere Rechtswege vorgesehen. So sind in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit S. 2243diese Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Nach der Generalklausel des § 33 FGO ist jedoch nicht die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte, sondern der Finanzrechtsweg zu den FG in den in der genannten Vorschrift bezeichneten Fällen gegeben. So ist der Finanzrechtsweg für eine Klage gegeben z. B. des Vollstreckungsgläubigers gegen das FA auf Auszahlung eines gepfändeten USt-Erstattungsanspruchs ( BStBl II S. 873) oder gegen das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung auf Aufdeckung unbekannter Steuerfälle ( BStBl 1988 II S. 359) oder bei Rechtsstreit über das Konkursvorrecht ( BStBl 1993 II S. 613), nicht jedoch beim Streit über eine Teilnahmeanordnung einer Gemeinde an einer Außenprüfung ( BStBl II S. 582) oder für die Klage eines AN gegen seinen ArbG wegen Streitigkeiten über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung ( BStBl II S. 760).

7. Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht im Einzelfall nach der Art des zugewiesenen Aufgabenkreises zu entscheiden hat. Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welches von den sachlich zuständigen Gerichten instanziell, d. h. das im Rechtszug zuständige Gericht ist. Alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, fallen in die erstinstanzliche Zuständigkeit der FG (§ 35 FGO). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BFH gibt es nicht. Der BFH entscheidet nach § 36 FGO über das Rechtsmittel der Revision gegen Urt. des FG und gegen Entscheidungen, die Urt. des FG gleichstehen, sowie über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

8. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit regelt die Frage, welches von mehreren sachlich zuständigen Gerichten tätig zu werden hat. Örtlich zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO). Besondere Gerichtsstände sieht § 38 Abs. 2 FGO vor. In den in § 39 FGO bezeichneten Fällen erfolgt die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts durch den BFH. Fehlt es an der Zuständigkeit des Gerichts, die Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Nr. 26), dann ist die Klage durch Prozeßurteil abzuweisen. Kann jedoch das zuständige Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt werden, so kann das Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht verweisen, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Kl. einverstanden erklärt (§ 17 GVG).

II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Von den allgemeinen Prozeßgrundsätzen hat im finanzgerichtlichen Verfahren der Untersuchungs- und Verhandlungsgrundsatz besondere Bedeutung.

9. Untersuchungs- und Verhandlungsgrundsatz

Nach dem Untersuchungsgrundsatz, der auch im Verfahren nach billigem Ermessen (§ 94a Satz 3 FGO) gilt, muß das Gericht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst ermitteln. Das Gericht hat die Herrschaft über den Prozeßstoff. Es ist für die Sachaufklärung verantwortlich, allerdings trägt es diese Verantwortung nicht allein. Vielmehr haben die Beteiligten Mitwirkungspflichten, die sich aus den §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 80 und 93 Abs. 1 und 2 FGO ergeben. So kann das FG bspw. das persönliche Erscheinen eines Beteiligten (§ 80 FGO) sowie Beweisaufnahmen anordnen und durchführen (§ 81 FGO). Da die Beteiligten verpflichtet sind, bei S. 2244der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, hat das Gericht sie dazu heranzuziehen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Mitwirkungspflicht entspricht demnach ein Mitwirkungsrecht der Beteiligten als Ausfluß des Anspruchs auf rechtliches Gehör. An das tatsächliche - selbst übereinstimmende - Vorbringen der Beteiligten sowie an Beweisanträge ist das Gericht nicht gebunden. Der Verhandlungsgrundsatz besagt demgegenüber, daß das Gericht bei seiner Entscheidung nur den von den Parteien in den Prozeß eingeführten Tatsachenstoff zu würdigen hat. Das Gericht kann kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen.

10. Amts- und Verfügungsgrundsatz

Unter der Herrschaft des Amtsgrundsatzes leitet das Gericht das Verfahren von Amts wegen ein. Es hat die Herrschaft über den Prozeßgegenstand. Demgegenüber entscheiden nach dem Verfügungsgrundsatz die Beteiligten, ob ein Rechtsstreit begonnen, weitergeführt oder beendet werden soll (wo kein Kl., da kein Richter). Im Steuerprozeß herrschen Amts- und Verfügungsgrundsatz. Der Kl. muß, wenn er eine Entscheidung des Gerichts begehrt, Klage erheben (§§ 40 ff. FGO), die er ebenso wie die Revision zurücknehmen kann (§§ 72, 125 FGO). Er bestimmt den Streitgegenstand (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO), begrenzt den Rechtsstreit durch seinen Antrag (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), kann seine Klage bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ändern (§ 67 FGO; vgl. dazu Nr. 30). Alle diese Rechte sind Ausfluß des Verfügungsgrundsatzes.

11. Grundsatz der Mündlichkeit

Grds. entscheiden das FG und der BFH aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO), es sei denn, daß es sich um Beschlüsse (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO) oder Gerichtsbescheide (§ 90a Abs. 1 FGO) handelt oder das Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt ist (§ 90 Abs. 2 FGO). Auch im Verfahren nach billigem Ermessen kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 94a FGO).

12. Grundsatz der Unmittelbarkeit

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) findet die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung statt. In geeigneten Fällen kann das Gericht jedoch schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen (§ 81 Abs. 2 FGO). Auch schriftliche Zeugenaussagen oder ein schriftliches Sachverständigengutachten kommen als Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit in Betracht (vgl. § 82 FGO i. V. m. § 377 Abs. 3 ZPO, § 411 ZPO).

13. Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang. Auch im Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs selbstverständlich zu beachten. Rechtliches Gehör wird dadurch gewährt, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, vorher zu äußern. Ausfluß des Grundsatzes sind die §§ 75, 83, 91 Abs. 1, 92 Abs. 3, 96 Abs. 2 FGO.

14. Amts- und Parteibetrieb

Es handelt sich um Begriffe des technischen Verfahrensablaufs. Amtsbetrieb liegt vor, wenn die technischen Verfahrenshandlungen, wie z. B. Zustellungen, Ladungen, Fristsetzungen usw., vom Gericht vorgenommen werden. Parteibetrieb ist dagegen gegeben, wenn dies die Beteiligten (Parteien) veranlassen. Im Steuerprozeß herrscht Amtsbetrieb. Ausfluß dessen ist, daß der Vorsitzende den Prozeß zu fördern (vgl. §§ 65 Abs. 2, 76 Abs. 2, 79, 93 Abs. 1 FGO) und Prozeßverschleppungen möglichst vorzubeugen hat. S. 2245

III. Beteiligte am Verfahren; Prozeßfähigkeit; Vertreter und Beistände

15. Beteiligte am Verfahren

Beteiligte am Verfahren sind nach § 57 FGO der Kl., der Beklagte, der Beigeladene und die dem Verfahren beigetretene Behörde. Kl. und Beklagter sind Hauptbeteiligte, ohne die der Steuerprozeß nicht denkbar ist. Nebenbeteiligte sind der Beigeladene und die beigetretene Behörde. Die Beteiligtenfähigkeit ist Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Nr. 26).

Kl. ist, wer Rechtsschutz für sich vor Gericht verlangt. Das kann jeder Träger stl. Rechte und Pflichten sein oder jeder, der in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird, z. B. der Abgabenpflichtige oder Auskunftspflichtige. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Klage gegen die in § 63 FGO näher bezeichnete Behörde zu richten. Beklagter kann demnach das FA/HZA, die OFD oder das Ministerium sein. Wird nicht die richtige Behörde verklagt, so erfolgt Klageabweisung durch Prozeßurteil. Der Vorsitzende hat jedoch durch prozeßleitende Verfügung vorher auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken (§ 76 Abs. 2 FGO).

16. Beigeladener

Die Beiladung bezweckt, solche Personen, die nicht Kl. oder Beklagter sind, am Steuerprozeß zu beteiligen, um ihnen gegenüber aus bestimmten Gründen eine Bindungswirkung der Entscheidung herbeizuführen.

Bei der einfachen Beiladung kann das FG von Amts wegen oder auf Antrag nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO andere beiladen, deren rechtliches, nicht wirtschaftliches Interesse nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird, z. B. Beiladung des AN im LSt-Haftungsverfahren gegen den ArbG. Vor der Beiladung ist der Stpfl. zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Eine (notwendige) Beiladung durch das FG muß erfolgen, wenn an dem strittigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 FGO). Die Grundsätze über die notwendige Beiladung gelten auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ( BStBl 1969 II S. 38), ebenso bei einem Mitbeteiligten an Einkünften aus VuV ( BStBl 1969 II S. 112). Wegen notwendiger Beiladung von zur ESt zusammenveranlagten Eheleuten vgl. BStBl II S. 343, sowie v. , BStBl II S. 331; wegen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers zum Rechtsstreit des Leistenden bei Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft vgl. BStBl II S. 539, sowie bei Streit wegen der Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils vgl. BStBl II S. 513.

Zur Beiladung von mehr als 50 Personen ist in § 60a FGO ein besonderes Verfahren vorgesehen.

Die Beiladung - auch Ablehnung einer beantragten Beiladung - erfolgt durch allen Beteiligten zuzustellende Beschlüsse, gegen den die Beteiligten sowie der, der für sich die Beiladung beantragt hat, Beschwerde einlegen kann. Bei unterlassener einfacher Beiladung wird der Beigeladene durch die Entscheidung nicht gebunden. Bei unterlassener notwendiger Beiladung ist das Urt. unwirksam. Ein Verzicht auf die notwendige Beiladung ist unbeachtlich ( BStBl III S. 423).

17. Prozeßfähigkeit

Prozeßfähigkeit ist die Fähigkeit, alle Prozeßhandlungen selbst oder durch einen selbstbestellten Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen. Sie ist Sachurteilsvoraus-S. 2246setzung, so daß die Klage abzuweisen ist, wenn die Prozeßfähigkeit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung fehlt.

Prozeßfähig sind alle nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO), also alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB), sowie alle nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 FGO), wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB) und nach § 112 BGB zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder nach § 113 BGB zur selbständigen Eingehung eines Dienstverhältnisses ermächtigt sind.

Prozeßunfähig sind alle geschäftsunfähigen Personen (§ 104 BGB), beschränkt geschäftsfähige Personen (§§ 106, 114 BGB), juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Vermögensverwaltungen sowie andere Gebilde, die einer juristischen Person ähnlich sind und die als solche der Besteuerung unterliegen. Nichtrechtsfähige natürliche Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vermögensverwaltungen usw. werden durch ihre Organe bzw. durch alle Gesellschafter/Gemeinschafter vertreten, soweit sie nicht im Einzelfall von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ggf. auch Einzelvertretung zugelassen ist. Dasselbe gilt bei Wegfall eines Stpfl. (§ 58 Abs. 2 FGO).

18. Vertreter und Beistände

Die Beteiligten können sich im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Durch Beschluß gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO, gegen den die Beschwerde gegeben ist, kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen wird. Im Verfahren vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen RA, StB oder WP als Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG). Die Vollmacht ist nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO schriftlich zu erteilen. Vollmachterteilung durch Telegramm ist für die Schriftform ausreichend ( BStBl II S. 717). Die Fassung macht in Anlehnung an § 80 Abs. 1 ZPO deutlich, daß Gegenstand der Regelung lediglich der Nachweis der Vollmachterteilung gegenüber dem FG ist. § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO bestimmt ausdrücklich, daß von Amts wegen zu prüfen ist, ob eine Vollmacht vorliegt. Die einschränkende Regelung in § 88 Abs. 2 ZPO für RÄ gilt nicht. Insbesondere im Hinblick auf die Fälle, in denen eine Klage - meist zur Fristwahrung - durch den stl. Berater des Kl. erhoben wird, bedarf es der Vollmachtüberprüfung durch das FG. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO kann die Vollmacht nachgereicht werden. Hierfür kann der Vorsitzende/Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Die richterliche Ausschlußfrist bewirkt regelmäßig, daß die Vollmacht alsbald nachgereicht oder die Klage wegen fehlender Klagebereitschaft des Vertretenen zurückgenommen wird. Zudem vermeidet die Regelung die Aufhebung eines wegen fehlenden Vollmachtnachweises ergangenen Prozeßurteils allein deshalb, weil die Vollmacht im Verfahren vor dem BFH nachgereicht wird. Die Ausschlußfrist kann auf Antrag vor Fristablauf verlängert werden ( BStBl II S. 457). Eine zu kurz bemessene Ausschlußfrist kann unter Umständen den Anspruch des prozeßbeteiligten Vollmachtgebers auf rechtliches Gehör verletzen ( a. a. O.). In Fällen nicht zu vertretender Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 62 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 56 FGO). Zur Fristwahrung genügt es, wenn innerhalb der Frist eine im Telebriefverfahren übermittelte Vollmacht beim FG eingeht ( BStBl II S. 567).

Der Beistand handelt im Gegensatz zum Bevollmächtigten nicht für, sondern neben dem Beteiligten. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es von diesem nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird (§ 155 FGO i. V. mit § 90 Abs. 2 ZPO). Der Beteiligte legitimiert den Beistand durch Benennung im Steuerprozeß. S. 2247

IV. Zustellung; Fristen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

19. Zustellung

Anordnungen, Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, Terminbestimmungen, Ladungen und Verkündungen, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist, sind den Beteiligten von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG durch amtl. Organe in bestimmter Form und unter Beurkundung des Vorgangs zuzustellen (§ 53 Abs. 1 und 2 FGO). Ferner sind zuzustellen die Klage (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FGO), vorbereitende Schriftsätze (§ 77 Abs. 1 Satz 4 FGO), die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift (§ 121 i. V. mit § 71 Abs. 1 FGO).

20. Fristen

Im finanzgerichtlichen Verfahren unterscheidet man zwischen folgenden Fristen:

Gesetzliche Fristen sind solche, die auf Gesetz oder VO beruhen und bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. In Betracht kommen z. B. die Klagefrist, der Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 2 FGO), Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 2 Nr. 3 FGO), Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO), Frist für die Revision und Revisionsbegründung (§ 120 FGO) sowie Frist für die Wiederaufnahmeklagen (§ 134 FGO i. V. mit § 586 ZPO). Eine Abkürzung/Verlängerung gesetzlicher Fristen ist nur in bestimmten Fällen möglich, z. B. § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 54 Abs. 2 FGO i. V. mit § 224 Abs. 2 ZPO.

Richterliche Fristen sind solche, die vom Gericht gesetzt werden. Eine Abkürzung/Verlängerung auf Antrag ist möglich, jedoch keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis. In Betracht kommen z. B. die Frist zur Nachreichung der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO), zur schriftlichen Äußerung auf die Klageschrift (§ 71 Abs. 1 Satz 3 FGO), zur Einreichung von Schriftsätzen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 FGO), die Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) sowie zur Angabe von Tatsachen (§ 79b Abs. 1 Satz 1 FGO).

Unter Ausschlußfristen versteht man Fristen, deren ungenutzter Ablauf zum Rechtsverlust führt. Gesetzliche Fristen sind stets Ausschlußfristen. Werden sie versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 56 FGO). Darüber hinaus gibt es richterliche Fristen als Ausschlußfristen, z. B. § 62 Abs. 3 Satz 3, § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO. Sie können verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Frist gestellt wird ( BStBl II S. 457). Wurde dies versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, es sei denn, die entsprechende Anwendung des § 56 FGO wird zugelassen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 4, § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO).

21. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Antragsbegründung bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag. Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 FGO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 56 Abs. 3 FGO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 56 Abs. 4 FGO). Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 5 FGO). S. 2248

V. Finanzgerichtliche Klagearten; Klageverbindung

22. Gestaltungsklage (§ 41 Abs. 2 FGO)

Mit der Gestaltungsklage wird ein Urt. begehrt, das eine unmittelbare Rechtsänderung bewirkt (§ 41 Abs. 2 FGO). Unter diese Klageart fallen die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die Restitutionsklage.

Die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) ist auf Aufhebung, z. B. eines ESt-Bescheides wegen fehlender ESt-Pflicht, in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO auch auf Änderung eines Verwaltungsaktes, z. B. eines ESt-Bescheides durch Herabsetzung der ESt von 10 000 DM auf 5 000 DM, gerichtet.

Die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i. V. mit § 579 ZPO) ist auf Aufhebung der ersten Entscheidung mit rückwirkender Kraft und auf eine neue Entscheidung des Rechtsstreites gerichtet. Sie findet statt, wenn das erste Verfahren mit schwerwiegenden Mängeln, z. B. Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters, behaftet ist.

Auch die Restitutionsklage (§ 134 FGO i. V. mit § 580 ZPO) ist auf Aufhebung der ersten Entscheidung mit rückwirkender Kraft und auf eine neue Entscheidung des Rechtsstreits gerichtet. Sie findet statt, um bestimmte Mängel in den tatsächlichen Urteilsgrundlagen, z. B. falsche Zeugenaussage, zu beseitigen.

23. Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)

Die Leistungsklage i. w. S. umfaßt die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) und die Leistungsklage i. e. S. (§ 40 Abs. 1 FGO).

Mit der Verpflichtungsklage wird ein bestimmtes Verhalten der FinBeh verlangt. Unterfälle der Verpflichtungsklage sind die Ablehnungsklage und die Untätigkeitsklage. Die Verpflichtungsklage ist eine Ablehnungsklage, wenn sie den Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt. Sie ist auch zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsaktes gegen eine oberste FinBeh zulässig ( BStBl 1988 II S. 309).

Beispiele:

Erteilung eines Abrechnungsbescheides (§ 218 AO), Ausspruch einer Stundung (§ 222 AO) oder eines Erlasses (§§ 163, 227 AO), Vornahme einer Erstattung oder Vergütung (§ 218 AO), Vornahme einer Berichtigung gem. § 173 AO.

Von Vornahmeklage spricht man, wenn nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) der Erlaß eines unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt wird. Die Klage wird auch als Untätigkeitsklage bezeichnet, eine Bezeichnung, die den Fällen des § 46 FGO vorbehalten werden sollte.

Mit einer Leistungsklage i. e. S. können vom Kl. neben Verwaltungsakten auch behördliche Leistungen anderer Art nach § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO begehrt werden.

Beispiel:

Kl. beantragt, dem FA zu untersagen, stl. Verhältnisse zu offenbaren ( BStBl 1973 II S. 119).

Die vom Kl. begehrte Leistung des FA wird in der Regel jedoch durch einen Verwaltungsakt zu gewähren sein. Der Erlaß dieses Verwaltungsaktes wird durch eine Verpflichtungsklage erstritten werden müssen.

24. Feststellungsklage (§ 41 FGO)

Mit dieser Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kl. ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Die Rechtsgefährdung muß schlüssig geltend gemacht werden. Rechtsverhältnis i. S. der Vorschrift kann z. B. das Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht oder das Bestehen eines USt-Rechtsverhältnisses sein. Die Entscheidung abstrakter Rechtsfragen kann jedoch nicht mit der Feststellungsklage erreicht werden. Die Feststellung kann nach § 41 Abs. 2 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch S. 2249Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist demnach subsidiär, allerdings nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Klage ist an keine Frist gebunden. Einen besonderen Fall der Feststellungsklage enthält § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO.

25. Klageverbindung

Mehrere Klagebegehren können vom Kl. in einer Klage zusammen verfolgt werden (§ 43 FGO). Die objektive Klagenhäufung ist zulässig, wenn sich die Klagen gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Die kumulative Klagenhäufung besteht in der Verbindung mehrerer selbständiger Klagebegehren, z. B. Anfechtungs- und Verpflichtungklage. Die alternative Klagenhäufung besteht in der Verbindung mehrerer Klagebegehren, von denen nur dem einen oder dem anderen stattgegeben werden soll oder kann. Da der Kl. einen bestimmten Antrag stellen muß, ist eine derartige Klagenhäufung wegen der Unbestimmtheit des Antrags unzulässig. Der Kl. kann es nicht der Wahl des Gerichts überlassen, worauf es erkennen will. Die eventuelle Klagenhäufung besteht in mehreren Klagebegehren, wobei über das zweite Begehren (Hilfsbegehren) erst entschieden werden soll, wenn das erste Begehren (Hauptbegehren) abgewiesen wird. Bei einer derartigen Klagenhäufung müssen sich die Anträge einander ausschließen.

VI. Klagevoraussetzungen; Beschwer; Inhalt der Klage

26. Klagevoraussetzungen

Eine Entscheidung in der Sache selbst kann nur ergehen, wenn bestimmte formelle Voraussetzungen - die sog. Sachurteilsvoraussetzungen - gegeben sind. Das hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehören: a) Zulässigkeit des Finanzrechtswegs; b) sachliche Zuständigkeit; c) örtliche Zuständigkeit; d) Beteiligtenfähigkeit; e) Prozeßfähigkeit; f) Zulässigkeit der Klageart; g) Klagebefugnis; h) Ordnungsmäßigkeit der Klage; i) außergerichtliches Vorverfahren, sofern vorgeschrieben; j) Klagefrist; k) keine Rechtskraft; l) keine anderweitige Rechtshängigkeit; m) Rechtsschutzbedürfnis. Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung, so ist die trotzdem erhobene Klage i. d. R. durch Prozeßurt. als unzulässig abzuweisen. Auf die Sache selbst darf das Gericht nicht eingehen. In den Fällen der Buchst. a bis c kann jedoch die Verweisung an ein anderes Gericht in Betracht kommen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist der Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, bei deren Wegfall der Zeitpunkt der Entscheidung, also die Beschlußfassung des Gerichts.

27. Beschwer

§ 40 Abs. 2 FGO verlangt eine Rechtsbeeinträchtigung des Kl., die der Beschwer gleichzusetzen ist, deren Vorliegen zu den von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört ( BStBl 1970 II S. 217). Beschwer liegt vor, wenn der Kl. mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht voll durchgedrungen ist, also bei Ablehnung oder nur teilweiser Stattgabe seines Antrags. Darüber hinaus wird man eine finanzgerichtliche Klage zulassen müssen, wenn der Kl. eine Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Interessen geltend macht ( BStBl II S. 589). Die Beschwer muß wie jede andere Prozeßvoraussetzung zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, bei deren Wegfall im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Ist sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs gegeben, fällt sie jedoch später weg, wird der Rechtsbehelf unzulässig. Im Besteuerungsverfahren wird im Steuerbescheid eine bestimmte Steuer festgesetzt; daher ist der Kl. vor allem durch die Höhe der festgesetzten Steuer, aber auch durch S. 2250Feststellung in gesonderten Feststellungsbescheiden beschwert, wenn diese Bescheide für die Festsetzung der Steuer bindend sind. Beschwer kann auch bei zu niedriger Festsetzung (vgl. BStBl 1973 II S. 323) und auch trotz Freistellung von der Steuer vorliegen (vgl. BStBl III S. 151).

28. Inhalt der Klage

Der Bürger, der in seinen Rechten verletzt worden ist, muß in der Klage angeben, wer gegen wen und aus welchem Grunde sowie in welchem Umfang Rechtsschutz verlangt. Nach § 65 FGO unterscheidet man Muß- und Sollbestandteile der Klage. Mindest-(Muß-)Erfordernisse der Klage sind nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO Bezeichnung des Kl., des Beklagten, des Gegenstandes des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch des Verwaltungsaktes und der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Zur Bezeichnung des ”Gegenstandes des Klagebegehrens” reicht es m. E. aus, wenn z. B. formuliert wird: ”Die Klage richtet sich gegen den ESt-Bescheid 1993”.

Die Klage soll nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO einen ”bestimmten Antrag” enthalten, über den das Gericht nicht hinausgehen darf (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Beispiele für Anträge

a) Anfechtungsklage:

. . . . . . den ESt-Bescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 FGO); . . . . . . . unter Abänderung des ESt-Bescheides und der Einspruchsentscheidung die ESt auf 500 DM herabzusetzen (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 2 FGO).

b) Verpflichtungsklage:

. . . . . das beklagte FA zu verurteilen, aus Billigkeitsgründen die ESt 1993 zu erlassen (§§ 40 Abs. 1, 101 FGO); . . . . . . das beklagte FA zu verurteilen, die USt-Vergütung auf 1 000 DM festzusetzen (§§ 40 Abs. 1, 101 FGO).

c) Sonstige Leistungsklage:

. . . . . unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der OFD die beklagte Behörde zu verurteilen, dem Kl. Akteneinsicht zu gewähren (§§ 40 Abs. 1, 101 FGO).

d) Feststellungsklage:

. . . . . festzustellen, daß der Kl. nicht der Außenprüfung unterliegt (§ 41 FGO).

Der Kl. soll nach § 65 Abs. 1 Satz 3 FGO ferner die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Trotz des im Steuerprozeß herrschenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Beteiligten eine weitgehende Mitwirkungspflicht. Entspricht die Klage nicht den notwendigen Anforderungen, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) gem. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO den Kl. zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann ihm zur Ergänzung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Unterläßt es der Kl., die geforderten Angaben innerhalb der Frist nachzuholen, riskiert er die Abweisung der Klage als unzulässig. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann nach § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO; vgl. Nr. 21) gewährt werden. Die vom Vorsitzenden/Berichterstatter gesetzte Frist kann nach § 54 Abs. 2 FGO i. V. mit § 224 Abs. 2 ZPO bei Antragstellung vor Fristablauf verlängert werden.

Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Aus dem Erfordernis der Schriftform folgt, daß die Klage eigenhändig zu unterschreiben ist ( BStBl II S. 397). Die eigenhändige Unterschrift muß sich als Unterschrift eines Namens darstellen ( BStBl II S. 479). Einlegung durch Telegramm ( BStBl II S. 624) und auch durch Fernkopie (vgl. BFH v. S. 2251

, BStBl II S. 573 sowie v. , BStBl II S. 579) ist schriftliche Einlegung. Auch eine durch Telefax von einer privaten Fernkopierstelle eines Dritten übermittelte Klage genügt der Schriftform ( BStBl II S. 463).

Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten sowie ferner Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beigefügt werden (§ 64 Abs. 2 i. V. mit § 77 Abs. 2 FGO). Zum Beginn der Klagefristen vgl. bei vorausgegangenem außergerichtlichen Vorverfahren § 47 FGO, bei Sprungklage § 45 FGO und bei Untätigkeit der FinBeh § 46 FGO.

VII. Klageverzicht; Klageänderung; Klageänderung kraft Gesetzes; Klagerücknahme; Erledigung der Hauptsache

29. Klageverzicht

Ein Verzicht auf die Einlegung der Klage ist nur nach Erlaß des Verwaltungsaktes zulässig. Bei Abgabe einer Steueranmeldung kann nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FGO der Verzicht bereits in der Anmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 FGO unzulässig. Der Verzicht ist nach § 50 Abs. 2 FGO gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten, ist also bedingungsfeindlich. Für die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Verzichts gilt § 56 Abs. 3 FGO.

30. Klageänderung

Unter Klageänderung versteht man die Änderung des Gegenstandes des Klagebegehrens während der Rechtshängigkeit. Geht der Kl. von der ursprünglichen Rechtsbehauptung, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er (Kl.) werde dadurch in seinen Rechten verletzt, zu einer anderen Rechtsbehauptung über, so handelt es sich um eine Klageänderung. Klageänderung liegt demnach vor bei Übergang von der Anfechtungsklage zur Leistungsklage oder wenn der Kl. mit der Anfechtungsklage einen anderen als den bisher angefochtenen Verwaltungsakt angreift oder wenn er mit der Leistungsklage eine andere Leistung oder wenn er mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines anderen als des zuerst erwähnten Rechtsverhältnisses begehrt. Keine Klageänderung ist jedoch gegeben, wenn der Kl. lediglich einen anderen Sachverhalt vorträgt oder seine Rechtsausführungen ändert oder seinen Sachantrag ermäßigt oder erhöht. Der Wechsel der Beteiligten auf der Kläger- oder Beklagtenseite ist eine Klageänderung, nicht jedoch ein Parteienwechsel kraft Gesetzes, z. B. bei Volljährigkeit des bisher Vertretenen, Tod und Gesamtrechtsnachfolge, Fusion usw.

Zulässig ist eine Klageänderung nach § 67 Abs. 1 FGO, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Einwilligung ist eine bedingungsfeindliche, unwiderrufliche und wegen Irrtums nicht anfechtbare Prozeßhandlung, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist. Sie kann daher auch stillschweigend erfolgen. Nach § 67 Abs. 2 FGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Sachdienlichkeit der Klageänderung wird insbesondere ggf. aus Gründen der Prozeßökonomie zu bejahen sein. Eine einen Beteiligten wechselnde Klageänderung ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Frist zulässig ( BStBl II S. 331). Dies gilt auch beim Übergang von einer Anfechtungs- zur Leistungsklage oder umgekehrt oder beim Austausch des angefochtenen Verwaltungsaktes. Eine Klageänderung kraft Gesetzes enthält § 68 FGO. S. 2252

In der Revisionsinstanz ist eine Klageänderung durch die Parteien unzulässig, wohl jedoch Klageänderung kraft Gesetzes nach § 68 FGO (vgl. § 123 FGO).

31. Klageänderung kraft Gesetzes

Bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach Klageerhebung wird auf Antrag des Kl. dieser neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen (§ 68 Sätze 2 und 3 FGO).

32. Klagerücknahme

Unter Klagerücknahme versteht man die Erklärung des Kl., seinen Anspruch in dem anhängigen Rechtsstreit nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Klagerücknahme ist zu unterscheiden von der Erledigung der Hauptsache, durch die das Rechtsschutzbegehren für gegenstandslos erklärt wird, sowie von der Rücknahme der Revision, durch die das Urt. des FG rechtskräftig wird, so daß dadurch die Klagerücknahme ausgeschlossen wird. Die Klagerücknahme ist bis zur Rechtskraft des Urt., also auch in der Revisionsinstanz möglich. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich (§ 72 Abs. 1 FGO). Für die Rücknahmeerklärung ist keine besondere Form und kein besonderer Wortlaut vorgeschrieben. Die Klagerücknahme kann gegenüber dem Gericht oder den in § 47 Abs. 2 und 3 FGO genannten Behörden erklärt werden, die sie unverzüglich dem Gericht zu übersenden haben. Die Erklärung kann demnach schriftsätzlich, durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten oder mündlich in der mündlichen Verhandlung oder im Erörterungstermin abgegeben werden (§§ 64 Abs. 1, 155 FGO i. V. mit § 271 ZPO). Es braucht weder das Wort ”Zurücknahme” noch die Bezeichnung ”Klage” verwandt zu werden. Die Erklärung ist nach ihrer rechtlichen Bedeutung unter Berücksichtigung des Zweckes auszulegen ( BStBl III S. 435).

Eine Teilrücknahme wird als unwirksam angesehen, weil das FG den ganzen Streitfall untersuchen muß, solange eine Klage wegen eines Teils anhängig bleibt.

Die Klagerücknahme ist eine unwiderrufliche, bedingungsfeindliche und wegen Irrtums unanfechtbare Prozeßhandlung. Sie wird allerdings als unwirksam angesehen, wenn sie durch eine unzulässige Beeinflussung der Behörde, also durch Druck, Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist ( BStBl III S. 241). Aber auch dann, wenn das FA einen rechtsunkundigen Stpfl., dessen Rechtsbehelf bei ihm anhängig ist, durch eine nach den Erkenntnissen der Zeit ihrer Erteilung unrichtige Auskunft, insbesondere durch die unrichtige Angabe, der Rechtsbehelf sei aussichtslos, zur Rücknahme veranlaßt, kann die Klagerücknahme unwirksam sein ( BStBl 1959 III S. 116). Keine unzulässige Beeinflussung ist eine Äußerung des Berichterstatters oder von Gerichtsmitgliedern über die Rechtslage.

Als Folgen der Klagerücknahme entfallen rückwirkend die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Der Rechtsstreit wird als nicht anhängig angesehen. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urt. wird wirkungslos, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 155 FGO i. V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gegenstandslos wird auch eine etwa eingelegte Revision. Der Kl. ist nicht gehindert, innerhalb der Frist erneut Klage zu erheben. Das gilt jedoch nicht für Klagen, die an eine Frist gebunden sind (vgl. § 47 FGO). Bei ihnen hat die Zurücknahme den Verlust der Klage zur Folge (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das Gericht hat das Verfahren durch Beschl., der außerhalb der mündlichen Verhandlung ergehen kann und an dem nur die Berufsrichter mitzuwirken haben, einzustellen. Dieser Beschl. hat nur deklaratorische Bedeutung. Bei Streit über die Wirksamkeit oder Zulässigkeit der Klagerücknahme wird nach mündlicher Verhandlung durch Urt. entschieden ( BStBl II S. 733; a. A. HFR 1978 S. 175, durch Beschl. zu entscheiden). S. 2253

33. Erledigung der Hauptsache

Die Hauptsache ist erledigt, wenn sämtliche prozessualen Ansprüche bis auf den Kostenpunkt gegenstandslos geworden sind. Die Erledigung ist ein außerprozessualer Vorgang, der als solcher auf die Rechtshängigkeit ohne Einfluß ist. Erklären beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nur noch durch Beschl. über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ( BStBl II S. 352). Äußert sich der Kl. zu der ihm zur Kenntnis gebrachten Erledigungserklärung des Beklagten trotz Aufforderung durch das FG nicht, so kann sein Schweigen als ein Verhalten beurteilt werden, das eine Erklärung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darstellt, allerdings nur, wenn das Verhalten des Beteiligten eine hinreichend sichere Beurteilung zuläßt ( BStBl II S. 407). Wenn keine übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten über die Erledigung der Hauptsache vorliegen, muß das FG eine Entscheidung darüber treffen, ob die Hauptsache erledigt ist.

Bei nur einseitiger Erledigungserklärung des Kl. muß das FG darüber befinden, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, d. h. der Rechtsstreit beschränkt sich auf die Erledigungsfrage. Kommt das FG zum Ergebnis, daß die Hauptsache erledigt ist, so wird dies durch Urt. festgestellt. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen ( BStBl II S. 307). Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß ein die Hauptsache erledigendes Ereignis nicht vorliegt, dann erweist sich das Begehren des Kl., die Erledigung festzustellen, als unbegründet. Mit seinem Begehren muß der Kl. jedenfalls dann abgewiesen werden, wenn er keinen Hilfsantrag zur Hauptsache gestellt hatte; die Kosten muß in einem solchen Fall der Kl. tragen ( BStBl II S. 779).

Ist bei nur einseitiger Erledigungserklärung des Beklagten das Schweigen des Kl. nicht als Erledigungserklärung zu werten, oder widerspricht der Kl. der Erklärung des Beklagten und stellt das FG fest, daß die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, so muß die Klage mit der Kostenfolge für den Kl. als unzulässig abgewiesen werden ( BStBl II S. 375; v. , BStBl II S. 705). Ergibt dagegen die Prüfung durch das FG, daß die Hauptsache nicht erledigt ist, so hat das Gericht über den Klageantrag, d. h. in der Sache zu entscheiden.

VIII. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Kernstück des Steuerprozesses ist die mündliche Verhandlung (vgl. § 90 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht jedoch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO; vgl. Nr. 37). Eine mündliche Verhandlung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet (§ 90a FGO; vgl. Nr. 38).

34. Mögliche Anordnungen vor der mündlichen Verhandlung

Der Rechtsstreit soll nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt sein. Hierzu kann der Vorsitzende/Berichterstatter nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 79 Abs. 1 Satz 2 FGO insbesondere nach Nr. 1 die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites laden, nach Nr. 2 den Beteiligten u. a. die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, nach Nr. 3 Auskünfte einholen, nach Nr. 4 Vorlage von Urkunden anordnen, nach Nr. 5 das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen, wobei auch für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld angeordnet und festgesetzt werden darf (§ 80 FGO), und nach Nr. 6 Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. § 79 Abs. 3 FGO gibt dem Vorsitzenden/Berichterstatter das Recht, bei Vorliegen bestimmter Voraus- S. 2254setzungen einzelne Beweise zu erheben. Damit erhält das FG die Möglichkeit, die Verhandlung und Entscheidung sachgerecht vorzubereiten und das Verfahren zu beschleunigen. Diese Möglichkeit tritt neben § 81 Abs. 2 FGO, der die Beweisaufnahme aufgrund eines Beweisbeschlusses durch den beauftragten Richter ermöglicht (vgl. Nr. 40). Die Durchführung eines Erörterungstermins schreibt § 79 FGO nicht zwingend vor.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sollen die Beteiligten Schriftsätze einreichen (sog. vorbereitende Schriftsätze). Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden (§ 77 Abs. 1 FGO).

35. Alleinentscheidung des Vorsitzenden/Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren

§ 79a FGO gibt dem Vorsitzenden/Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren die Befugnis, in den folgenden Fällen allein zu entscheiden, was jedoch nicht im Verfahren vor dem BFH gilt. Gem. § 79a Abs. 1 FGO kommen in Betracht nach Nr. 1 Aussetzung/Ruhen des Verfahrens, nach Nr. 2 Zurücknahme der Klage, nach Nr. 3 Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, nach Nr. 4 Streitwert und nach Nr. 5 Kosten. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das vorbereitende Verfahren stellt klar, daß die entsprechenden Entscheidungen vom Senat getroffen werden, soweit sie in oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder im Zusammenhang mit einem vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid ergehen. Nach § 79a Abs. 2 FGO kann der Vorsitzende/Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 90a FGO; vgl. Nr. 38). Insbesondere in einfach gelagerten Streitsachen, in denen eine vom Vorsitzenden/Berichterstatter gesetzte Ausschlußfrist ohne zureichenden Grund unbeachtet geblieben ist, bietet es sich an, daß nicht sogleich der Senat mit der Sache befaßt wird, sondern zunächst ein Gerichtsbescheid des Vorsitzenden/Berichterstatters ergeht. Abweichend von dem gegen den Gerichtsbescheid des Senats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfssystem (vgl. § 90a FGO; vgl. Nr. 38) ist allerdings stets nach § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO die Anrufung des Senats durch Antrag auf mündliche Verhandlung möglich. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, wirkt der Gerichtsbescheid als rechtskräftiges Urt. Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das FG im abschließenden Urt. auf den Gerichtsbescheid Bezug nehmen. Gem. § 79a Abs. 3 FGO kann der Vorsitzende/Berichterstatter auch sonst entscheiden. Die abschließende alleinige Entscheidung von einem Mitglied des Senats ist unbedenklich, wenn - wie vorgeschrieben - die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. § 79a Abs. 4 FGO stellt klar, daß in erster Linie der Vorsitzende entscheidet. Ist ein Berichterstatter bestimmt, entscheidet dieser.

36. Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 79b FGO enthält die Regelung über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens. § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO räumt dem Vorsitzenden/Berichterstatter die Befugnis ein, dem Kl. eine Frist zu setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt. Gem. § 79b Abs. 2 FGO kann den Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben werden, zu bestimmten klärungsbedürftigen Vorgängen Tatsachen oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1) und ggf. Urkunden anzugeben oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit sie dazu verpflichtet sind (Nr. 2). Damit wird klargestellt, daß das FG zunächst den Kl. zum Tatsachenvortrag veranlassen kann, ohne hierbei zur Bezeichnung bestimmter aufklärungsbedürftiger Tatsachen verpflichtet zu sein. Zu einer derartigen Konkretisierung ist das Gericht regelmäßig nicht in der Lage, solange der Kl. noch nicht angegeben hat, wodurch er sich beschwert fühlt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kann das Gericht dann nach vorbereitender Bearbeitung des Falles nicht nur dem Kl., sondern jedem Verfahrensbeteiligten aufgeben, die Angaben über bestimmte, vom Gericht zu bezeichnende Vorgänge zu ergänzen oder Beweismittel vorzubringen. Bedenken, ob die Anwendung von Präklusionsvorschriften zum Zwecke der S. 2255Sachverhaltsaufklärung zulässig ist, bevor der Kl. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet und damit die Klage wirksam erhoben hat, werden durch die gesetzliche Regelung ausgeräumt. Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens kann dem Kl. bereits nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. Nr. 28) eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden. Um einerseits den genannten Bedenken Rechnung zu tragen, andererseits aber unnötige Verfahrensverzögerungen durch eine zweifache Fristsetzung zu vermeiden, wird in § 79b Abs. 1 Satz 2 FGO klargestellt, daß die Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und die zur Angabe der klagebegründenden Tatsachen zusammenfallen können. Die Vorschrift enthält keine Regelung, nach der das Gericht bei Klagen nach Schätzung zur Vorlage einer Steuererklärung auffordern kann. Das ist nicht Sache des Gerichts, schließt allerdings eine Präklusion für entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aus, die auch in Steuererklärungen enthalten sein können. § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO nennt die Voraussetzungen, unter denen das FG verspätetes Vorbringen zurückweisen kann. Auf Verlangen des Gerichts ist ein etwaiger Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen (§ 79b Abs. 3 Satz 2 FGO).

IX. Mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid; Verfahren nach billigem Ermessen; Beweis im Steuerprozeß

37. Mündliche Verhandlung

Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann es jedoch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO), eine Möglichkeit, von der die Beteiligten Gebrauch machen sollten, wenn sie auf eine mündliche Verhandlung keinen Wert legen. Das Gericht kann ferner in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 90a Abs. 1 FGO; vgl. Nr. 38). Schließlich kann das Gericht im Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. Nr. 39). Entscheidungen des Gerichts, die keine Urt. sind, können stets ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Sobald der Termin bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim BFH von mindestens vier Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Ladung ist den Beteiligten zuzustellen (§ 53 Abs. 1 FGO), wobei darauf hinzuweisen ist, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

Grds. findet die mündliche Verhandlung am Gerichtssitz statt. Das Gericht kann jedoch auch Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist (§ 91 Abs. 3 FGO). Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung (§ 92 Abs. 1 FGO). Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor (§ 92 Abs. 2 FGO). Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen (§ 92 Abs. 3 FGO). Nach dem Vortrag der Beteiligten hat der Vorsitzende die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 93 Abs. 1 FGO). Er hat ferner jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht (§ 93 Abs. 2 FGO). Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingehende Schriftsätze können grds. nicht berücksichtigt werden. Das Gericht kann jedoch die Wiedereröffnung des Verfahrens beschließen (§ 93 Abs. 3 FGO). Diese Entscheidung ist als prozeßleitende Maßnahme i. S. des § 128 Abs. 2 FGO S. 2256nicht mit der Beschwerde anfechtbar, vielmehr ist im Revisionsverfahren zu rügen, das FG habe durch die Ablehnung der Wiedereröffnung seine Sachaufklärungspflicht verletzt ( BStBl 1983 II S. 230). Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 94 FGO).

38. Gerichtsbescheid

Nach § 90a FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Vorschrift gilt entsprechend in den Fällen des § 79a Abs. 3 und 4 FGO (vgl. Nr. 35). Ein Gerichtsbescheid wird regelmäßig dann nicht in Betracht kommen, wenn die Streitigkeit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. § 90a Abs. 2 FGO zählt die einzelnen Rechtsschutzmöglichkeiten auf. Nach Abs. 2 Nr. 1 können die Beteiligten gegen den Gerichtsbescheid des FG nur Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist. Nach Abs. 2 Nr. 2 können die Beteiligten wahlweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist. Da gegen Entscheidungen des BFH kein Rechtsmittel gegeben ist, können die Beteiligten gegen einen von ihm erlassenen Gerichtsbescheid nur mündliche Verhandlung beantragen (Abs. 2 Nr. 3). § 90a Abs. 3 FGO stellt klar, daß der Gerichtsbescheid immer dann die Entscheidung durch Urt. ersetzt, wenn mündliche Verhandlung nicht beantragt werden kann oder beantragt wird. § 90a Abs. 4 FGO gibt dem FG die Möglichkeit, im abschließenden Urt. von der erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in der Entscheidung ausdrücklich feststellt.

39. Verfahren nach billigem Ermessen

Das FG kann nach § 94a FGO sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1 000 DM nicht übersteigt, also z. B. bei einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, nicht jedoch bei Klagen z. B. wegen Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung. Auf Antrag eines Beteiligten muß nach § 94a Satz 2 FGO jedoch mündlich verhandelt werden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist grds. durch Urt. zu entscheiden. Ferner wird in Satz 3 klargestellt, daß auch eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§§ 79a Abs. 2, 90a FGO) möglich ist und daß der Untersuchungsgrundsatz (§ 76 FGO; vgl. Nr. 9) auch im Verfahren nach billigem Ermessen gilt. Im Verfahren vor dem BFH findet § 94a FGO keine Anwendung.

40. Beweis im Steuerprozeß

Das Gericht kann eine Entscheidung nur treffen, wenn es den Sachverhalt ermittelt hat. Dieser Sachverhalt muß nach seiner Überzeugung mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Bestehen in tatsächlicher Hinsicht Zweifel, dann muß der Sachverhalt bewiesen werden. Beweisbedürftig sind grds. nur beweiserhebliche Tatsachen, ggf. auch Erfahrungssätze sowie die Verkehrsanschauung, nicht jedoch Rechtssätze. Über ausländisches Gewohnheitsrecht allerdings kann ggf. Beweis erhoben werden (§ 155 FGO i. V. mit § 293 ZPO).

Im Steuerprozeß gibt es keine Darlegungs- und subjektive Beweislast, weil der Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. Nr. 9) zu ermitteln ist (Untersuchungsgrundsatz). Die Beteiligten brauchen von sich aus, wie sich aus § 65 Abs. 2 FGO ergibt, keinen Beweis anzutreten. Eine Rechtsnorm kann jedoch nur angewendet werden, wenn feststeht, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, an die die Rechtsnorm bestimmte Rechtsfolgen knüpft, vorliegen. Die notwendige Folge ist, daß es für jeden Rechtsstreit, so auch für den Steuerprozeß, eine objektive Beweislast (Feststellungslast) geben muß. Nach (BStBl 1979 II S. 482) und v. (BStBl II S. 760) gilt im Regelfall, daß

  • die FinBeh für die Tatsachen die Feststellungslast trägt, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, und S. 2257

  • der in Anspruch genommene Stpfl. für die Tatsachen, die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen begründen oder einen Steueranspruch aufheben oder einschränken können.

Als Beweismittel kommen nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO in Betracht, jeweils i. V. mit der ZPO: Einnahme des Augenscheins (§§ 371, 372 ZPO), Vernehmung von Zeugen (§§ 373 ff. ZPO), Vernehmung von Sachverständigen (§§ 402 ff. ZPO), Vernehmung der Beteiligten (§ 450 ZPO) sowie Beweis durch Urkunden (§§ 415 ff. ZPO).

In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Steuerprozeß sind die Beweise von Amts wegen zu erheben. Ein Beweisbeschluß ist erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 82 FGO i. V. mit § 358 ZPO). Grds. erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO). In geeigneten Fällen kann das Gericht jedoch schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen (§ 81 Abs. 2 FGO). Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 94 FGO i. V. mit § 159 ZPO).

X. Urteile und andere Entscheidungen

Gerichtliche Entscheidungen ergehen durch Urt., Bescheid, Gerichtsbescheid, Anordnung oder Verfügung.

41. Urteil

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird über die Klage durch Urt. entschieden.

a) Urteilsarten

Man unterscheidet Sachurteile, die über das sachliche Klagebegehren, und Prozeßurteile, die nur über die Prozeßvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) entscheiden. Das Endurteil beendet den Streit in der Instanz. Das Zwischenurteil (§ 97 FGO) erledigt nur eine prozessuale Vorfrage. Es kann aber auch über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachlich dienlich ist und der Kl./Beklagte nicht widerspricht (§ 99 Abs. 2 FGO). Vollurteile erledigen den gesamten Streitgegenstand, Teilurteile (§ 98 FGO) dagegen nur einen Teil des Streitgegenstandes. Ferner kann man nach den verschiedenen Klagearten Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsurteile unterscheiden.

b) Bekanntgabe des Urteils

Das Urteil wird, wenn mündliche Verhandlung stattgefunden hat, i. d. R. in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet (§ 104 Abs. 1 Satz 1 FGO). Statt dessen kann ein nicht über zwei Wochen hinausgehender Verkündungstermin angesetzt werden (§ 104 Abs. 1 Satz 1 FGO). Statt der Verkündung ist auch die Zustellung des Urt. zulässig (§ 104 Abs. 2 FGO). Bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt (§ 104 Abs. 3 FGO).

c) Form und Inhalt des Urteils

Das Urt. ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben (vgl. § 105 Abs. 1 FGO, auch wegen weiterer Einzelheiten).

Inhalt des Urteils (§ 105 Abs. 2 FGO) sind das Rubrum (= Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben), die Urteilsformel (= eigentliche Entscheidung des Gerichts), der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht S. 2258kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (§ 105 Abs. 5 FGO).

d) Berichtigung des Urteils durch das Finanzgericht

Eine Bindung des Gerichts an sein Urt. tritt ein, wenn es wirksam geworden ist (Einzelheiten vgl. § 110 FGO). Es kann dann nicht mehr durch das erkennende Gericht geändert werden. Ausnahmsweise ist jedoch eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 107 FGO), eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 108 FGO) sowie eine Ergänzung des Urt. (§ 109 FGO) möglich.

e) Rechtskraft des Urteils

Durch Eintritt der Rechtskraft erlangt das Urt. seinen endgültigen Bestand, der nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Nr. 49) beseitigt werden kann. Die formelle Rechtskraft eines Urt. tritt bei seiner Unanfechtbarkeit ein. Die materielle Rechtskraft ist in subjektiver und objektiver Hinsicht von Bedeutung. In subjektiver Hinsicht binden rechtskräftige Urt. die in § 110 Abs. 1 FGO bezeichneten Personen. In objektiver Hinsicht binden rechtskräftige Urt. insoweit, ”als über den Streitgegenstand entschieden worden ist” (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO). Diese Entscheidung über den Streitgegenstand ergibt sich aus der Urteilsformel. Die Urteilsgründe erwachsen nicht in Rechtskraft. Sie sind jedoch zur Auslegung der Urteilsformel, wo sie Zweifel läßt, heranzuziehen.

42. Beschluß

Beschl. sind Maßnahmen des Gerichts innerhalb des Verfahrens, die im allgemeinen zu keiner Erledigung des Streitgegenstandes führen, ausgenommen der Einstellungsbeschluß bei Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 FGO) sowie der Beschl., durch den die Revision als unzulässig verworfen wird (§ 126 Abs. 1 FGO). Für das Beschlußverfahren gelten teilweise die Vorschriften des Urteilsverfahrens (§ 113 Abs. 1 FGO). Beschl. sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angegriffen werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Stets zu begründen sind Beschl. über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO) und einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1 FGO) sowie Beschl. nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO), ebenso Beschl. über die Verweigerung/Entziehung der Prozeßkostenhilfe (§ 142 FGO). Beschl., die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das FG das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

43. Gerichtsbescheid, Anordnung und Verfügung

Der Gerichtsbescheid (§ 90a FGO; vgl. Nr. 38) ist eine ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung des Gerichts. Sie steht in dessen Ermessen. Der Gerichtsbescheid ist zuzustellen. Es gelten für ihn die Vorschriften über den Inhalt und die Form von Urt. (§ 106 FGO). Bei Anordnungen/Verfügungen des Vorsitzenden/beauftragten Richters handelt es sich um sog. prozeßleitende Maßnahmen, die nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. § 128 Abs. 2 FGO).

XI. Entscheidungen bei Anfechtungsklage

Den Inhalt der Entscheidung bei Anfechtungsklage regelt § 100 FGO, wenn die Klage ganz oder teilweise begründet ist.

44. Inhalt und Umfang der Entscheidung

Soweit der Verwaltungsakt (und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf) rechtswidrig ist und der Kl. dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das FG den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf. Trifft das Gericht keine Entscheidung in der Sache, muß die FinBeh einen neuen, rechtmäßigen Verwaltungsakt erlassen. Sie ist dabei an die rechtliche Beurteilung des Gerichts gebunden, an die tatsächliche soweit, als S. 2259nicht neu bekannt werdende Tatsachen/Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO, der die aufhebenden Wirkungen des Urt. durchbricht, kann bei Geldleistungen und Feststellungen im Rahmen des konkreten Rechtsschutzbegehrens im Urt. die Leistung anderweitig festgesetzt oder die Feststellung durch eine andere ersetzt werden. Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das FG bei seiner Entscheidung von der Errechnung des Betrags absehen, wenn dies für das Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet. Einfachere Berechnungen hat das FG selbst vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob Kl./Beklagter diesem Verfahren widersprechen. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO ermöglicht es dem FG, sich auf eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu beschränken und weitere Ermittlungen der Behörde zu überlassen, wenn das in besonderen Fällen sachdienlich ist. Die noch notwendigen Ermittlungen müssen nach Art und Umfang erheblich sein. Außerdem muß es sachdienlich sein, die Ermittlungen nicht im gerichtlichen Verfahren selbst durchzuführen, sondern durch die Verwaltung vornehmen zu lassen. Eine Feststellung wesentlicher Verfahrensmängel ist nicht erforderlich. Ausreichend ist für § 100 Abs. 3 FGO, daß ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren unzureichende Erklärungen abgegeben hat oder daß das FG die Rechtslage, die Anlaß für weitere Ermittlungen sein kann, anders beurteilt als die Behörde. Das kann z. B. bei Schätzungen (§ 162 AO), Außenprüfungen, Steuerfahndungsprüfungen der Fall sein. Macht das Gericht von der vorstehenden Regelung Gebrauch, muß anschließend die FinBeh erneut tätig werden. Sie muß einen neuen Verwaltungsakt erlassen, wenn die erforderlichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Aus der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, daß die Verwaltung an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ist. Der neue Verwaltungsakt kann nach den allgemeinen Grundsätzen angefochten werden. Nach § 100 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das FG auf Antrag eine einstweilige Regelung treffen. Das geschieht durch Beschl., der nach § 100 Abs. 3 Satz 4 FGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann. Nach § 100 Abs. 3 Satz 5 FGO kann das Gericht nicht nach Abs. 3 Satz 1 vorgehen, wenn sechs Monate seit Eingang der Verwaltungsvorgänge beim Gericht vergangen sind.

45. Verböserung

§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO erlaubt dem Gericht keine Verböserung. Allerdings kann die FinBeh während (§§ 132 Satz 1, 172 Abs. 1 Satz 2 AO; §§ 68, 127 FGO) oder nach Abschluß des Gerichtsverfahrens (s. § 110 Abs. 2 FGO) den Verwaltungsakt aufgrund ggf. in Betracht kommender Berichtigungsvorschriften (insbesondere der §§ 172 ff. AO) zum Nachteil des Kl. ändern. Der BFH darf aber ein von der Behörde angefochtenes Urt. des FG - nicht jedoch den angefochtenen Bescheid - zum Nachteil des Kl. ändern ( BStBl III S. 659). Eine Ermäßigung der Steuer kommt nicht in Betracht, wenn ein Fehler zuungunsten des Kl. durch einen anderen Fehler zu seinen Gunsten ausgeglichen wird. Bei Auswirkung des Fehlers zugunsten des Kl. greift das Verböserungsverbot ein ( BStBl 1969 II S. 169).

XII. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Rechtsmittel sind gerichtliche Rechtsbehelfe besonderer Art. Zu ihrem Wesen gehört der Suspensiveffekt, d. h. das Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft, und der Devolutiveffekt, d. h. die Zuständigkeit zur weiteren Behandlung fällt der höheren Instanz an. Bei jedem Rechtsmittel ist zwischen Zulässigkeit und sachlicher Berechtigung (Begründetheit) zu unterscheiden. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt u. a. eine Beschwer voraus. Diese ist gegeben, wenn die Vorinstanz dem Rechtsmittelkläger etwas versagt, was er beantragt hatte. Der Steuerprozeß kennt als einzige Rechtsmittel die Revision und die Beschwerde.S. 2260

46. Revision

Bei der Revision, die der rechtlichen Überprüfung des finanzgerichtlichen Urt. dient, unterscheidet man

Anfechtbar mit Revision sind nur Endurteile, Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage, Teilurteile, Grundurteile, Ergänzungsurteile sowie Entscheidungen des Einzelrichters, dem der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat (§ 5 Abs. 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 FGO).

Ist die nach § 115 Abs. 2 FGO erforderliche Zulassung der Revision nicht erfolgt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urt. die sog. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. § 115 Abs. 3 FGO).

Die Revision ist bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urt. oder nach Zustellung des Beschl. über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des BFH verlängert werden (§ 120 Abs. 1 FGO). Die Revision, nicht erst die Revisionsbegründung, muß das angefochtene Urt. bezeichnen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag, die verletzte Rechtsnorm (nicht ausreichend: ”Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt”) und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Der BFH prüft, ob die Revision statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Nach § 124 Abs. 2 FGO unterliegen der Beurteilung der Revision auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der FGO unanfechtbar sind. Bei Zulässigkeit der Revision prüft der BFH, ob die Revision begründet ist.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urt. auf Verletzung von Bundesrecht (= materielles Recht oder Verfahrensrecht) oder solchem Landesrecht beruht, für das nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die Revision an den BFH zuzulassen ist (§ 118 Abs. 1 FGO). Stets beruht ein Urt. auf der Verletzung von Bundesrecht, wenn einer der in § 119 FGO erwähnten absoluten Revisionsgründe vorliegt. Da der BFH an die in dem angefochtenen Urt. getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), bleibt neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unberücksichtigt. Diese Bindung entfällt jedoch, wenn mit der Revision gerade die tatsächlichen Feststellungen des FG angegriffen werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn mit der Revision mangelhafte Sachaufklärung durch das FG gerügt wird.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urt. und andere Entscheidungen entsprechend (§ 121 FGO). § 79a FGO (vgl. Nr. 35) über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a FGO (vgl. Nr. 39) über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das FG nach § 79b FGO (vgl. Nr. 36) zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Der BFH ist an die Revisionsanträge gebunden, so daß er dem Revisionskläger nicht mehr zusprechen darf, als er beantragt hat (§ 121 i. V. mit § 96 Abs. 1 FGO). S. 2261Beteiligter am Revisionsverfahren ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war (§ 122 Abs. 1 FGO). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gibt es ein Beitrittsrecht des BMF oder der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 122 Abs. 2 FGO).

Unzulässig im Revisionsverfahren sind Klageänderungen, ausgenommen § 68 FGO sowie Beiladungen (§ 123 FGO). Bis zur Rechtskraft des Urt. kann die Revision zurückgenommen werden; nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten (§ 125 Abs. 1 FGO).

Folgende Entscheidungen des BFH kommen in Betracht:

  • Ist die Revision unzulässig, so verwirft er sie durch Beschl. (§ 126 Abs. 1 FGO).

  • Ist die Revision unbegründet, so weist er sie zurück (§ 126 Abs. 2 FGO).

  • Ist die Revision begründet, so kann der BFH in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO) oder das angefochtene Urt. aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen (§ 126 Abs. 5 FGO).

47. Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urt. oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den BFH zu, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist (§ 128 Abs. 1 FGO). Unanfechtbar sind prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschl. über eine Vertagung oder Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschl. über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen (§ 128 Abs. 2 erster Halbsatz FGO). Diese Entscheidungen wirken unmittelbar auf das Urt. des FG ein. Rechtsverstöße, die damit zusammenhängen, können daher mit der Revision gerügt werden. Anfechtbar mit der Beschwerde ist jedoch eine Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens (§ 128 Abs. 2 zweiter Halbsatz FGO).

Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO sowie über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Für die Zulassung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen (vgl. Nr. 46). Auch in Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt allerdings nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 128 Abs. 3 FGO). Die Beschwerde ist beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO). Die Frist ist aber auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim BFH eingeht (§ 129 Abs. 2 FGO). Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels betrifft (§ 131 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (§ 131 Abs. 1 FGO). Hält das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem BFH vorzulegen (§ 130 Abs. 1 FGO), der dann über die Beschwerde durch Beschl. entscheidet (§ 132 FGO). S. 2262

48. Erinnerung

Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des FG beantragt werden (§ 133 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 FGO).

49. Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften der ZPO wiederaufgenommen werden (§ 134 FGO). In Betracht kommen die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i. V. mit § 579 ZPO) und die Restitutionsklage (§ 134 FGO i. V. mit § 580 ZPO).

XIII. Stillstand des Verfahrens

In bestimmten Fällen kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 74 FGO). Außerdem sind nach § 155 FGO die Vorschriften der ZPO über Unterbrechung, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.

50. Unterbrechung des Verfahrens

Unterbrechung des Verfahrens kann in folgenden Fällen eintreten: Tod einer Partei (§ 239 ZPO), Eröffnung des Konkurses (§ 240 ZPO), Prozeßunfähigkeit einer Partei (§ 241 ZPO), Eintritt einer Nacherbfolge (§ 242 ZPO) sowie Stillstand der Rechtspflege (§ 245 ZPO). Das Verfahren wird allerdings in den Fällen der §§ 239, 241, 242 ZPO nur dann unterbrochen, wenn der Beteiligte nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist. Der Prozeßbevollmächtigte kann nach § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragen.

51. Ruhen des Verfahrens

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 251 ZPO). Ein wichtiger Grund ist z. B. dann gegeben, wenn die Beteiligten über eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verhandeln wollen.

52. Aussetzung des Verfahrens

Die Aussetzung des Verfahrens, die von der Aussetzung der Vollziehung zu unterscheiden ist, kann in Betracht kommen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig ist (§ 74 FGO); sie ist außerdem möglich bei der sog. Untätigkeitsklage i. S. des § 46 FGO, bei verfassungsrechtlichen Bedenken nach Art. 100 GG sowie bei der Abschneidung vom Verkehr mit dem Prozeßgericht im Falle des Krieges oder ähnlicher Ereignisse (§ 247 ZPO).

XIV. Aussetzung der Vollziehung; einstweilige Anordnung

Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) und einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) gewähren vorläufigen Rechtsschutz.

53. Aussetzung der Vollziehung

a) Allgemeine Voraussetzungen

Durch Erhebung der Klage im Steuerprozeß wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine entsprechende Regelung gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FGO). S. 2263

Der vorstehende Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 69 Abs. 2 FGO).

Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Vorschrift erklärt § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO für sinngemäß anwendbar, so daß nach dessen Regelung das FG unter bestimmten Voraussetzungen die Neuberechnung des Betrages in einem angefochtenen Verwaltungsakt der Behörde übertragen kann. § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO regelt die Befugnis des Vorsitzenden, über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Er kann nur in dringenden Fällen allein entscheiden. Gegen seine Entscheidung ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nur die zulassungsbedürftige Beschwerde gegeben (vgl. Nr. 47).

Nach § 69 Abs. 4 FGO hat der Kl. seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag zunächst an die FinBeh zu richten. Erst wenn diese seinen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat, kann er das FG anrufen. Wenn aber die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat oder wenn die Vollstreckung droht, kann der Kl. nach § 69 Abs. 4 FGO das Gericht anrufen.

Das Gericht der Hauptsache kann Beschl. über Aussetzungsanträge nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO jederzeit ändern. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 FGO).

b) Ernstliche Zweifel oder unbillige Härte

Die Aussetzung soll nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und somit nicht nur geringfügige Aussichten bestehen, daß der Rechtsbehelf Erfolg haben kann (vgl. BStBl III S. 182, und v. , BStBl III S. 533). Alle Umstände sind abzuwägen. Es handelt sich insoweit um keine Ermessensentscheidung, sondern um Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bei Einordnung des individuellen Sachverhalts unter die Voraussetzungen ( BStBl 1968 II S. 199, betr. § 361 AO).

Eine unbillige Härte i. S. der Vorschrift liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Kl. wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn die wirtschaftliche Existenz des Kl. gefährdet wäre ( BStBl III S. 255). Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat ( BStBl II S. 538).

c) Aussetzung eines Grundlagenbescheides

Wird die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig (§ 69 Abs. 2 Satz 5 FGO). Lehnt das FA die Aussetzung eines Folgebescheides ab, obwohl die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt ist, so kann die Vollziehungsaussetzung vom FG gewährt werden ( BStBl II S. 660).

d) Aussetzung gegen Sicherheitsleistung

Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Sicherheitsleistung ist anzuordnen, S. 2264wenn andernfalls die spätere Durchsetzung des Steueranspruchs durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet erscheint. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Person oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. nicht die Gewähr bieten, daß der Steueranspruch verwirklicht werden kann, nachdem der Kl. in der Hauptsache unterlegen ist. In welcher Form Sicherheit zu leisten ist, muß unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden ( BStBl III S. 294).

e) Aussetzung vor Erhebung der Anfechtungsklage

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das FG ist schon vor der Erhebung der Klage zulässig (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheitsleistung, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 4 FGO).

f) Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung

Bei Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird durch Erhebung der Klage gegen diese Verwaltungsakte die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt (§ 69 Abs. 5 FGO).

g) Aussetzungsbeschluß

Beschl. über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO sind stets vom Gericht zu begründen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO).

h) Rechtsbehelf/Rechtsmittel im Aussetzungsverfahren

Es kommen gegen Entscheidungen im Aussetzungsverfahren als Rechtsbehelf/Rechtsmittel in Betracht:

54. Einstweilige Anordnung

Neben der Aussetzung der Vollziehung ist die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) eine weitere rechtliche Möglichkeit im Steuerrecht, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. In einem beschleunigten Verfahren kann das Gericht der Hauptsache - auch schon vor Klageerhebung - eine Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gegenüber dem Antragsgegner erlassen. Einstweilige Anordnung und Aussetzung der Vollziehung schließen sich aus (vgl. § 114 Abs. 5 FGO). Wer eine einstweilige Anordnung beantragt, muß einen Rechtsanspruch behaupten, der durch Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage - nicht durch Anfechtungsklage - geltend gemacht werden kann. Eine einstweilige Anordnung kann nicht vom FA, sondern nur vom FG erlassen werden. Es ist zwischen Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung zu unterscheiden.

a) Sicherungsanordnung

Durch die Sicherungsanordnung soll i. d. R. ein Verbot gegen die Behörde ausgesprochen werden, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen. Anordnungsgrund ist die Gefährdung des Anordnungsanspruchs, die darin besteht, daß die Verwirklichung des Anordnungsanspruchs durch Veränderung des bestehenden Zustandes vereiteltS. 2265oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein derartiger Anspruch kann nur ein Recht des Antragstellers sein, das durch die FinBeh beeinträchtigt werden kann. In Betracht kommen demnach Rechte, Rechtsansprüche und Rechtspositionen.

b) Regelungsanordnung

Mit der Regelungsanordnung erstrebt der Antragsteller über die Erhaltung des bestehenden Zustandes hinaus eine Verbesserung seiner bisherigen Rechtsposition. Es muß ein Rechtsverhältnis i. S. von § 41 Abs. 1 FGO bestehen oder behauptet sein, dessen Bestand gefährdet erscheint. Darunter sind alle denkbaren Beeinträchtigungen tatsächlicher und rechtlicher Art der einen Prozeßpartei durch die andere zu verstehen, z. B. Zwangsvollstreckung aus nichtigem Steuerbescheid. Anordnungsgrund muß die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt sein oder aus anderen Gründen objektiv notwendig erscheinen.

c) Inhalt der einstweiligen Anordnung

Die einstweilige Anordnung muß sich im Rahmen des gestellten Antrags halten und zur Erreichung des Zweckes erforderlich sein. Sie darf nur eine einstweilige Regelung enthalten, d. h. nicht das Ergebnis des Hauptprozesses vorwegnehmen ( BStBl II S. 449). Sie darf daher nicht den Erlaß eines Verwaltungsaktes anordnen, zu dessen Erlaß das FA erst durch das Urt. auf die Verpflichtungsklage hin verurteilt werden soll, z. B. nicht vorläufige Zulassung zur Steuerberaterprüfung ( BStBl II S. 956). Die einstweilige Anordnung darf ferner keine gesetzlich unzulässige Maßnahme anordnen und darf nicht mehr als ein obsiegendes Urt. geben.

d) Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Antragsteller hat anzugeben, welche Maßnahmen das FG treffen soll. Es ist kein bestimmter Vorschlag vorgeschrieben; er sollte jedoch nicht fehlen, damit das FG das Begehren des Antragstellers nicht erst aus dem gesamten Inhalt seines Vorbringens entnehmen muß. Eine Umdeutung von Anträgen - einstweilige Anordnung in Aussetzung der Vollziehung oder umgekehrt - scheitert i. d. R. an der vom BFH in mehreren Entscheidungen ausgesprochenen Ablehnung einer solchen Umdeutung ( BStBl II S. 813). Bei Anträgen von Angehörigen steuerberatender Berufe hat der BFH grds. eine Umdeutung abgelehnt ( BStBl 1972 II S. 83). In der Antragsbegründung sind neben der Sachverhaltsschilderung Ausführungen über den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu machen.

e) Das Verfahren

Zwingende Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist ein Antrag, der schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden muß (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. mit § 920 Abs. 3 ZPO). Zuständig für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht der Hauptsache. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO).

In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende allein (§ 114 Abs. 2 FGO), gegen dessen Entscheidung nur die zulassungsbedürftige Beschwerde gegeben ist (§ 128 Abs. 3 FGO; vgl. Nr. 47). Der Vorsitzende - auch der Berichterstatter - kann aber auch nach §§ 6, 79a FGO allein entscheiden, ohne daß es sich um einen dringenden Fall handeln muß.

Die einstweilige Anordnung ergeht auch nach mündlicher Verhandlung durch Beschl., da § 922 ZPO nach § 114 Abs. 3 Satz 2 FGO von der sinngemäßen Anwendung ausgeschlossen ist. S. 2266

Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. mit § 938 ZPO).

Ist die Hauptsache bei Gericht nicht anhängig, so hat das FG auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß der Antragsteller, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. mit § 926 Abs. 1 ZPO). Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung der einstweiligen Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung anzuordnen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. mit § 926 Abs. 2 ZPO; str.).

f) Rechtsbehelfe

Gegen den Beschl. über die einstweilige Anordnung ist nur die zulassungsbedürftige Beschwerde gegeben (§ 128 Abs. 3 FGO; vgl. Nr. 47).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das FG oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, können aber bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (§ 131 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Vgl. zur einstweiligen Anordnung ausführlich Carl, NWB F. 2 S. 5741 ff.

XV. Kosten, Prozeßkostenhilfe, Vollstreckung

Durch einen Rechtsstreit entstehen dem Gericht und den Beteiligten Aufwendungen verschiedenster Art. Die FGO regelt den Umfang der Kosten, wer von den Beteiligten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu tragen und welche Stelle in welcher Form in Kostensachen zu entscheiden hat.

55. Kosten

a) Umfang der Kosten

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschl. Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO).

b) Gerichtskosten

§ 1 GKG erklärt das GKG auch in Verfahren vor den FG für anwendbar. Nach § 11 Abs. 1 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Gebühren richten sich u. a. gem. § 11 Abs. 2 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Dabei bestimmt sich die Gebühr u. a. nach der Tabelle der Anlage 2 zum GKG. Nach § 11 Abs. 3 GKG ist der Mindestbetrag einer Gebühr 20 DM.

c) Kosten der Beteiligten

Die Aufwendungen der FinBeh, die nicht zu erstatten sind, gehören auch bei ihrem Obsiegen nicht zu den Kosten der Beteiligten (§ 139 Abs. 2 FGO). Als Kosten der übrigen am Verfahren Beteiligten können u. a. folgende Aufwendungen in Betracht kommen: gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist - stets erstattungsfähig -, Reisekosten, Verdienstausfall, Schreibauslagen usw. (vgl. § 139 Abs. 3 und 4 FGO).

d) Kostenpflicht der Beteiligten

Der unterliegende Beteiligte trägt grds. die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 135 Abs. 2 FGO). Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last (§ 136 Abs. 1 Satz 2 FGO). Einem S. 2267Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO). Ausnahmen von der Kostenpflicht des unterliegenden Beteiligten enthalten die §§ 135 Abs. 4, 136 Abs. 3 und 137 FGO.

e) Zuziehung eines Bevollmächtigten für außergerichtliches Vorverfahren

Soweit ein Vorverfahren (Einspruch) geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Entscheidung des Gerichts gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat hierüber als Kostenfestsetzungsgericht von Amts wegen zu befinden, wenn ein Beteiligter die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten oder Beistandes begehrt ( BStBl 1968 II S. 56, und v. , BStBl 1969 II S. 77). Der Ausspruch über die Zuziehung in der Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Anfechtbarkeit als selbständiger Beschl. außerhalb dieser Entscheidung zu behandeln (vgl. und v. , a. a. O., sowie BStBl II S. 442). Gegen einen Beschl. nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gibt es keine Beschwerde (§ 128 Abs. 4 FGO).

f) Entscheidung über die Kosten

Das Gericht hat im Urt. oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschl. über die Kosten zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO). Bei Zurückverweisung einer Sache vom BFH an das FG kann diesem die Entscheidung über die Kosten übertragen werden (§ 143 Abs. 2 FGO).

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 145 FGO). Die Vorschrift schließt damit die isolierte Kostenentscheidung aus.

g) Festsetzung der zu erstattenden Kosten

Gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit sind die Beteiligten zu belehren (§ 149 Abs. 2 FGO). Der Vorsitzende oder das Gericht können nach § 149 Abs. 3 FGO anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. Über die Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschl., der unanfechtbar ist (§ 128 Abs. 4 FGO).

Vgl. ausführlich zum Streitwert Gürsching, NWB F. 2 S. 4999 ff., und zu Kosten in gerichtlichen Streitsachen Koch, NWB F. 2 S. 5461 ff.

56. Prozeßkostenhilfe

Die Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe (PKH) gelten sinngemäß im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 142 Abs. 1 FGO). Die PKH ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Sie befreit bedürftige Beteiligte einstweilen von der sofortigen und vollen Entrichtung der Verfahrenskosten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muß hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 ZPO). Die Kosten der Prozeßführung (Gebühren und Auslagen) sind grds. in Raten zu begleichen (§ 120 ZPO). Die Höhe der Raten richtet sich nach der Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist PKH bewilligt worden, so kann ein RA oder ein StB beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch eine solche Person erforderlich erscheint (§ 142 Abs. 2 FGO i. V. mit § 121 ZPO). Der Antrag auf PKH ist beim Prozeßgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bewilligung der PKH erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 119 Satz 1 ZPO). S. 2268Entscheidungen im Verfahren über die PKH ergehen ohne mündliche Verhandlung, demnach also durch Beschl. (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entscheidungen des FG im PKH-Verfahren sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Bewilligung der PKH ist jedoch nur von der Staatskasse anfechtbar, wenn in der Bewilligung weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind (§ 127 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Auch für das Beschwerdeverfahren kann grds. PKH beantragt werden ( BStBl 1987 II S. 62).

57. Vollstreckung

Aus finanzgerichtlichen Urt. kann zugunsten der öffentlichen oder gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden.

a) Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand

Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand richtet sich nach den Vorschriften der AO, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vollstreckungsgrundlage ist das Urt., das das Leistungsgebot i. S. des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO ist. Vollstreckungsbehörde ist nach § 150 Satz 2 FGO das FA. Aussetzung der Vollziehung kann nach § 69 FGO gewährt werden (§ 150 Satz 3 FGO).

b) Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der ZPO sinngemäß (§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO). Entsprechend anwendbar sind also die §§ 704 bis 915 ZPO. Vollstreckungstitel sind (§ 151 Abs. 2 FGO): rechtskräftige und vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen, einstweilige Anordnungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Urt. sind grds. ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 710 ZPO). Urt. auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können jedoch nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 151 Abs. 3 FGO).

Fundstelle(n):
NWB Fach 2 Seite 6553 - 6580
NWB1996 Seite 2241 - 2268
NWB BAAAA-72724