FGO § 94a

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 94a Verfahren nach billigem Ermessen [1]

1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. 3Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 94a Satz 1 i. d. F. der amtlichen Anmerkung zu § 94a der FGO-Neufassung v. (BGBl I S. 443) mit Wirkung v. 1. 1. 2001.