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BAG 30.01.2019 5 AZR 556/17, NWB 8/2019 S. 471

Mindestlohn | Länge des Praktikums

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 S. 472MiLoG). Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird. [i]Zur Anwendbarkeit des MiLoG in der Vereinspraxis Wickert, NWB 11/2015 S. 758

Anmerkung:

Der 5. Senat hat die Klage einer Praktikantin auf Vergütung für die Zeit ihres Praktikums in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (Gesamthöhe von 5.491 € brutto) abgewiesen....

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