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Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Rechtsstand bis 30.9.2022)
Neu im März
Das Bundeskabinett hat Mitte Februar 2022 den Entwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht folgende lohnsteuerliche Maßnahme vor:
Das Bundeskabinett die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € je Arbeitsstunde, der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen auf 520 € monatlich und des Übergangsbereichs von 1300 € auf 1600 € jeweils ab auf den Weg gebracht.
Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats ist nach dem bisherigen Zeitplan für Juni 2022 vorgesehen.
(Kabinettbeschlüsse vom zum Mindestlohnerhöhungsgesetz sowie zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)
Neues auf einen Blick:
Der Faktor F beträgt auch im Jahr 2022 0,7509.
Die neue Bundesregierung beabsichtigt den Übergangsbereich von 1300 € monatlich auf 1600 € monatlich zu erhöhen. Der Abschluss eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
1. Allgemeines
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2016) trat zum 17.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergang...