PAuswG § 27

Abschnitt 6: Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises

§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers [1] [2]

(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich

  1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

  2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,

  3. den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen und

  4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

(2) 1Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. 2Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. 3Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. 4Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.

(3) 1Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. 2Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.

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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 104) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 7 Abs. 4 Gesetz v. wird in § 27 Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. im Falle der Ausgabe des Personalausweiseses im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist.“