PAuswG § 24

Abschnitt 5: Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften

§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten [1] [2]

(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben oder verwenden.

(1a) 1Personalausweisbehörden dürfen anderen Personalausweisbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Personalausweisregisters übermitteln oder Daten aus Personalausweisregistern, die in Zuständigkeit anderer Personalausweisbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. 2Dies gilt nicht für biometrische Daten.

(2) 1Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln, wenn

  1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,

  2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und

  3. die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.

2Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister gespeichert sind, müssen die im Bundesmeldegesetz enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.

(3) 1Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dazu besonders ermächtigt sind. 3Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumentieren. 4Wird die Personalausweisbehörde vom Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. 5Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden.

Fundstelle(n):
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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 8 Abs. 1 i. V. mit Art. 22 Satz 2 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird dem § 24 folgender Absatz 5 mit Wirkung v. dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, angefügt:
„(5) 1Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. 2Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im Personalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. 3Die Personalausweisbehörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. 4Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Personalausweisbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“