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StuB Nr. 7 vom Seite 245

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz

Anmerkungen zum

ORR Thomas Wolf

Die Zahlungsunfähigkeit ist gem. § 17 Abs. 1 InsO allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund für alle Schuldner. Zahlungsunfähig ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit kann im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Feststellungsmethode anhand einer sog. Liquiditätsbilanz festgestellt werden. Dort hat der BGH mit seinem Urteil vom nunmehr die strittige Frage beantwortet, ob die sog. Passiva II in dieser Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen sind oder nicht.

Kernfragen
  • Was ist mit dem entschieden?

  • Wie kann außerdem Zahlungsunfähigkeit eintreten?

  • Gibt es zusätzlich zur Liquiditätsbilanz andere Berechnungsmethoden zu Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit?

I. Einleitung

[i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter NWB BAAAB-05672 Pape/Uhländer/Sikora, Insolvenzrecht, 2013, § 17 Wolf, Wann ist eine Forderung fällig i. S. von § 17 Abs. 2 InsO?, StuB 9/2015 S. 343 NWB MAAAE-89423 Wolf, Die (Fortführungs-)Prognose bei der Zahlungsunfähigkeit, StuB 21/2015 S. 832 NWB XAAAF-07319 Die Zahlungsunfähigkeit wird gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO widerlegbar vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung wird regelmäßig durch sog. (wirtschaftskriminalistische) Beweisanzeichen wie etwa das Nichtzahlen von Löhnen und Gehältern, Sozialversiche...

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