BMF - III C 3 - S 7015/16/10003 BStBl 2017 I S. 1667

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem , BStBl 2016 I S. 1459, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2017 I S. 1665, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 22.3 wie folgt gefasst:

    „22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und innergemeinschaftlichen Erwerben”

  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „StDÜV = Steuerdaten-Übermittlungsverordnung” gestrichen.

  3. In Abschnitt 1.1 wird nach Absatz 13a folgender neuer Absatz 13b eingefügt:

    „(13b) Ein Unternehmer, der die Verpflichtung eines kommunalen Zweckverbands zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt (vgl. , BStBl 2017 II S. 590).”

  4. Abschnitt 1.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt:

      5 Überträgt ein Veräußerer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf einen Erwerber, der die bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt, und das Anlagevermögen auf einen Dritten, der das Anlagevermögen dem Erwerber unentgeltlich zur Verfügung stellt, liegt nur im Verhältnis zum Erwerber, nicht aber auch zu dem Dritten eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor (vgl. , BStBl 2017 II S. 563).”

    2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines Unternehmens kann auch vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung eines verpachteten Grundstücks oder später aus unternehmerischen Gründen vorübergehend auf die Pachtzinszahlungen verzichtet wird (vgl. , BStBl 2005 II S. 849).”

  5. In Abschnitt 1.7 Abs. 2 wird Satz 4 gestrichen.

  6. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Die Beispiele 1 und 2 in Satz 3 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,17 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      1,00 €
      maßgeblicher Wert
      3,17 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./. 0,51 €
      Bemessungsgrundlage
      2,66 €

      Beispiel 2:


      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,17 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      3,50 €
      maßgeblicher Wert
      3,50 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./. 0,56 €
      Bemessungsgrundlage
      2,94 € ”

    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2017 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2016 I S. 1437 ).”

  7. In Abschnitt 2.5 Abs. 19 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2017 II S. 1024)”.

  8. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 10 Satz 7 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl II S. 1261)”.

    2. In Absatz 12 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl 2017 II S. 543, , BStBl 2017 II S. 666, und , BStBl 2017 II S. 595)”.

  9. Abschnitt 2.9 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe „§ 106 Abs. 3 VAG” durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 VAG” ersetzt.

    2. In Absatz 9 Satz 4 Beispiel 4 Satz 8 wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG” durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG” ersetzt.

  10. Abschnitt 2.11 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 13 Satz 2, in Absatz 14 Satz 2 sowie in Absatz 15 Satz 2 Beispiel 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „R 6 Abs. 4 und 5 KStR” durch die Angabe „R 4.1 Abs. 4 und 5 KStR” ersetzt.

    2. In Absatz 16 wird die Angabe „R 6 Abs. 5 KStR” durch die Angabe „R 4.1 Abs. 5 KStR” ersetzt.

    3. Absatz 18 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „R 6 Abs. 5 KStR” durch die Angabe „R 4.1 Abs. 5 KStR” ersetzt.

      bb)

      Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Die Wertabgabe kann nach den im öffentlichen Badebetrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1 Sätze 4 bis 7).”

  11. Abschnitt 3.2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich.”

  12. In Abschnitt 3.3 Abs. 5 Satz 2 wird im Klammerzusatz das Wort „siehe” durch das Wort „vgl.” ersetzt.

  13. Abschnitt 3.4 Abs. 6 Satz 4 wie folgt gefasst:

    4Die Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde weder zu einem partiellen Zuordnungsverbot noch zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. , BStBl 1988 II S. 971).”

  14. Abschnitt 3.7 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl II S. 657, , BStBl 1988 II S. 153, und , BStBl 2017 II S. 135 )”.

    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Stand 2007” im Klammerzusatz nach den Wörtern „Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeugs” und die Angabe „Stand 2015” im Klammerzusatz nach den Wörtern „Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs” jeweils durch die Angabe „Stand 2017” ersetzt.

  15. In Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nummer 15 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 3 Satz 12” durch die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 3 Sätze 11 und 12” ersetzt.

  16. In Abschnitt 3a.3 Abs. 10 Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

    „13. Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen (vgl. , BStBl 2017 II S. 500).”

  17. In Abschnitt 3a.6 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 5a eingefügt:

    „(5a) Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist als sportliche Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. , BStBl 2017 II S. 500).”

  18. In Abschnitt 3c.1 Abs. 2 Satz 4 sowie in Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „ ” durch die Angabe „1. 4. 2017” ersetzt.

  19. In Abschnitt 4.3.3 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der UStDV” durch die Wörter „des UStG” ersetzt.

  20. In Abschnitt 4.3.4 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „der UStDV” durch die Wörter „des UStG” ersetzt.

  21. Abschnitt 4.7.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „eines” durch das Wort „des” ersetzt.

    2. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der UStDV” durch die Wörter „des UStG” ersetzt.

  22. Abschnitt 4.8.7 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG gilt für die Leistungen der Banken und der Rechenzentren dagegen nicht, wenn sie die ihnen übertragenen Vorgänge sämtlich nur technisch abwickeln (vgl. , BStBl 2017 II S. 327 ).”

  23. Abschnitt 4.12.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

      4 Dies kann z. B. die Vermietung von Standflächen bei Kirmesveranstaltungen oder auf Wochenmärkten betreffen, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Leistungen als Nebenleistungen anzusehen sind.”

    2. Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.

  24. In Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 wird vor dem Semikolon am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. Abschnitt 4.16.5 Abs. 6)”.

  25. Abschnitt 4.16.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Unter den Begriff der Betreuung oder Pflege fallen z. B. die in § 36 Abs. 1 SGB XI bzw. § 64b SGB XII aufgeführten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung; bei teilstationärer oder stationärer Aufnahme gilt dies auch für die Unterbringung und Verpflegung.”

    2. In Absatz 8 Satz 2 wird Satz 2 in Beispiel 1 wie folgt gefasst:

      2Daneben erbringt er die identischen Haushaltshilfeleistungen an hilfsbedürftige Privatpersonen, an hilfsbedürftige Privatversicherte sowie an die Krankenkasse B.”

  26. Abschnitt 4.16.2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Ferner kann sich der Pflegebedarf insbesondere aus der Anerkennung eines Pflegegrads nach den §§ 14 oder 15 SGB XI oder aus einem diesbezüglichen Ablehnungsbescheid ergeben.”

    2. Satz 3 wird gestrichen.

  27. In Abschnitt 4.16.5 Abs. 6 Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 4)”.

  28. Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1)  1 Unter den Begriff „menschliches Blut” fallen sowohl Vollblut, als auch Blutbestandteile, wie z. B. Blutzellen und Blutplasma. 2 Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut setzt weiter voraus, dass die Lieferung unmittelbar zu den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beiträgt, d. h. unmittelbar für Gesundheitsleistungen oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird. 3 In den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen danach Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Serum- und Plasmakonserven, Serumaugentropfen und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erythrozytenkonzentrat. 4 Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. , TMD, BStBl 2017 II S. 505).”

  29. Abschnitt 4.20.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

      1 Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt.”

    2. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden neue Sätze 2 und 3.

  30. In Abschnitt 4.21.3 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) (Fach-)Autoren erbringen mit der Erstellung von Lehrbriefen keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit; hierbei fehlt es an der Einflussnahme durch den persönlichen Kontakt mit den Studenten.”

  31. In Abschnitt 4.28.1 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2017 II S. 1203)”.

  32. Abschnitt 4b.1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    „b) gesetzlichen Zahlungsmitteln, die nicht wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (Abschnitt 4.8.3 Abs. 1);”

  33. In Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der UStDV” durch die Wörter „des UStG” ersetzt.

  34. In Abschnitt 6a.2 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „der UStDV” durch die Wörter „des UStG” ersetzt.

  35. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

      „6.  1 die Leistungen der Hafenbetriebe. 2 Hierzu gehören alle Unternehmen, die Leistungen erbringen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung eines Hafens stehen;”

    2. Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden neue Nummern 7 bis 13.

  36. In Abschnitt 8.3 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der UStDV” durch die Wörter „des UStG” ersetzt.

  37. Abschnitt 10.6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Ausgaben; dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.”

    2. Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2017 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2016 I S. 1424 .”

  38. Abschnitt 12.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird gestrichen.

    2. Die bisherigen Sätze 4 bis 12 werden neue Sätze 3 bis 11.

  39. Abschnitt 12.9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2 Bei der Veräußerung von Produkten der 1. Fraktionierungsstufe handelt es sich stets um Lieferungen im Rahmen eines Zweckbetriebs.”

    2. In Nummer 6 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

      1Mensa- und Cafeteria-Betriebe, die von gemeinnützigen Studentenwerken unterhalten werden, werden nach Maßgabe des § 66 AO als Zweckbetriebe angesehen. 2Speisen- und Getränkeumsätze, die in diesen Betrieben an Nichtstudierende ausgeführt werden, unterliegen deshalb nach Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 dem ermäßigten Steuersatz.”

  40. In Abschnitt 12.14 Abs. 5 werden in Satz 1 die Wörter „nur kurzfristig” gestrichen.

  41. In Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort „stets” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. Abschnitt 14.2)”.

  42. In Abschnitt 14.2 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „umfasst” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Sätze 1 bis 5)”.

  43. Abschnitt 14c.2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 5 wird vor dem Punkt am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(§ 14c Abs. 2 Satz 4 UStG)”.

    2. Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

      6 Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass endgültig feststehen muss, dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist (, BStBl 2017 II S. 496).”

    3. Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.

  44. In Abschnitt 15.1 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. aber Abschnitt 18.11 Abs. 4 zur erforderlichen Gegenseitigkeit beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind)”.

  45. Abschnitt 15.2b Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Für die Frage, ob eine Leistung für das Unternehmen vorliegt, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer maßgebend (vgl. , BStBl II S. 564); vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 12.”

  46. Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6 wird in Beispiel 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

      4Die Vorsteuern aus der Anschaffung und Nutzung des PKW sind zu 60 % (20 % steuerpflichtige von 50 % unternehmerischer Nutzung + 50 % der Art nach steuerpflichtige Privatnutzung) abzugsfähig und zu 40 % (80 % steuerfreie von 50 % unternehmerischer Nutzung) nicht abzugsfähig.”

    2. Absatz 12 Satz 3 Beispiel 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die beabsichtigte unternehmerische Nutzung für das Jahr der erstmaligen Verwendung beträgt im Jahr 01 als gemittelter Wert 55 % (2 Monate zu 70 % + 6 Monate zu 50 %) und überschreitet damit die unternehmerische Mindestnutzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.”

    3. In Absatz 19 Satz 7 wird in Beispiel 15 Satz 9 wie folgt gefasst:

      9Für das Jahr 04 kann aus Billigkeitsgründen wegen der Änderung der Verhältnisse um 11,12 % (50 % statt 38,88 %) eine Korrektur nach den Grundsätzen des § 15a UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).”

  47. Abschnitt 15.6a wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Eine Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG scheidet deshalb aus bei der Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, weil es sich hierbei nicht um eine Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens handelt (vgl. , BStBl 1988 II S. 971).”

    2. Absatz 7 Beispiel 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

      9Da die laufenden Kosten nicht direkt der unternehmerischen bzw. privaten Nutzung des Grundstücks zugeordnet werden können, beträgt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen nach Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen 114 € (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG).”

  48. Abschnitt 15.12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Zu diesen Umsätzen gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG.”

    2. In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl 2013 II S. 52, und für den vergleichbaren Fall, dass eine nationale Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, die mit der MwStSystRL unvereinbar ist, vgl. , VDP Dental Laboratory)”.

  49. Abschnitt 15.15 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Sätze 1 und 2 „Zu a)” werden wie folgt gefasst:

      1Die Aufwendungen für den Betriebsausflug sind überwiegend betrieblich veranlasste nicht steuerbare Leistungen, weil sie den Betrag von 110 € nicht übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6). 2Da die Durchführung des Betriebsausflugs keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können.”

    2. Satz 1 „Zu b)” wird wie folgt gefasst:

      1Die Aufwendungen für den Betriebsausflug sind nicht überwiegend betrieblich veranlasste steuerbare Leistungen, weil sie den Betrag von 110 € übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6).”

  50. In Abschnitt 15.19 wird nach Absatz 4 folgende Zwischenüberschrift und folgender Absatz 5 angefügt:

    „Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)

    (5) Zu Fragen bezüglich Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der Regelung des § 2b UStG und der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG vgl. BStBl 2016 I S. 1451.”

  51. Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Am veräußert er das Grundstück entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass für die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optiert werden kann und diese somit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.”

  52. In Abschnitt 18.1 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 jeweils die Wörter „nach Maßgabe der StDÜV” sowie jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

  53. In Abschnitt 18.4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der StDÜV” sowie der Klammerzusatz gestrichen.

  54. In Abschnitt 18.13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung” gestrichen.

  55. Abschnitt 18.15 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gefasst:

    1Ist bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen und ist dem Finanzamt nicht bekannt, ob der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr bereits die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt hat, hat das Finanzamt beim BZSt anzufragen bzw. dies durch Abfrage in der Datenbank des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Erfahrung zu bringen.”

  56. In Abschnitt 18a.1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der StDÜV” sowie der Klammerzusatz gestrichen.

  57. In Abschnitt 18c.1 werden in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 jeweils die Wörter „nach Maßgabe der StDÜV” sowie jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

  58. In Abschnitt 18g.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE werden die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung” gestrichen.

  59. In Abschnitt 18h.1 werden in Absatz 1 Satz 5 und in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Wörter „nach Maßgabe der StDÜV” gestrichen.

  60. Die Überschrift zu Abschnitt 22.3 UStAE wird wie folgt gefasst:

    „22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und innergemeinschaftlichen Erwerben”

  61. In Abschnitt 25b.1 Abs. 1 Satz 3 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 3.14 Abs. 1 bis 11” durch die Angabe „Abschnitt 3.14 Abs. 1 bis 10a” ersetzt.

  62. In Abschnitt 27.1 Abs. 4 werden die Wörter „nach Maßgabe der StDÜV” gestrichen.

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2017 bzw. seit dem , BStBl 2016 I S. 1459, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden

  1. In Abschnitt 1a.2 Abs. 6 Satz 7 wurde im Klammerzusatz die Angabe „BStBl 2017 II S. 1076” durch die Angabe „a. a. O.” ergänzt.

  2. In Abschnitt 2.3 wurde jeweils in Absatz 3 Satz 5 Nr. 3 Satz 3 im Klammerzusatz und in Absatz 4 Satz 4 im Klammerzusatz bei den Zitaten der , Larentia + Minerva, und , Marenave, die Fundstelle im Bundessteuerblatt ergänzt.

  3. In Abschnitt 2.6 Abs. 6 Satz 6 wurde im Klammerzusatz beim letzten Urteilszitat „V R 22/99” die Angabe „BStBl II” um die Jahreszahl der Veröffentlichung „2000” ergänzt.

  4. In Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 9 wurde im Klammerzusatz die Angabe „BStBl 2017 II S. 560” durch die Angabe „a. a. O.” ersetzt.

  5. In Abschnitt 2.10 Abs. 3 Satz 1 wurde im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 2a” durch die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 2” ersetzt.

  6. In Abschnitt 2.11 Abs. 12 Satz 1 wurde im Klammerzusatz die Angabe „V R 31/88” durch die Angabe „V R 3/88” ersetzt.

  7. In Abschnitt 3.12 Abs. 3 Satz 8 wurde im Klammerzusatz jeweils die Angabe „BStBl 2017 II S. 1076” und „BStBl 2017 II S. 1079” durch die Angabe „a. a. O.” ersetzt.

  8. In Abschnitt 4.11b.1 Abs. 3 Satz 5 wurde die Angabe „Rz. 2” durch die Angabe „Abs. 2” ersetzt.

  9. In Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 wurde die Satznummerierung ergänzt.

  10. In Abschnitt 8.1 Abs. 1 Satz 5 wurde im Klammerzusatz bei der Zitierung des EuGH-Urteils „C-33/16” die Fundstelle „BStBl II S. 1027” ergänzt.

  11. In Abschnitt 10.2 wurde in Absatz 5 Satz 2 im Klammerzusatz und in Absatz 7 Satz 2 im Klammerzusatz jeweils die Angabe „V R 31/64” durch die Angabe „V 31/64” ersetzt.

  12. In Abschnitt 10.7 Abs. 6 wurde die Satznummerierung zu Satz 1 ergänzt.

  13. In Abschnitt 12.3 Abs. 1 Satz 3 wurde im Klammerzusatz die Angabe „ ” durch die Angabe „ ” ersetzt.

  14. In Abschnitt 14.5 Abs. 16 Satz 5 Nr. 2 Satz 3 wurde im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 5” durch die Angabe „Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2” ersetzt.

  15. In Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nummer 2 Satz 2 wurde im Klammerzusatz beim letzten Urteilszitat „V R 12/15” die Angabe „BStBl II” um die Jahreszahl der Veröffentlichung „2017” ergänzt.

  16. Abschnitt 15.2c wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 8 Satz 2 wurden die Wörter „von dem Finanzamt” durch die Wörter „vom Finanzamt” ersetzt.

    2. Absatz 19 Satz 7 wurde in der Lösung von Beispiel 7 nach den Wörtern „Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 50 %” im Klammerzusatz das Wort „Neue” durch das Wort „neue” ersetzt.

  17. In Abschnitt 15.15 Abs. 1 Satz 2 Beispiel 1 wurde nach Satz 1 ein Absatzzeichen gesetzt.

  18. In Abschnitt 17.2 Abs. 3 Satz 3 Beispiel 2 Satz 6 wurde das Wort „gem.” durch das Wort „nach” ersetzt.

  19. In Abschnitt 22.3a Abs. 3 Satz 2 wurde im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 369k” durch die Angabe „Artikel 369” ersetzt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/16/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1667
UR 2018 S. 90 Nr. 2
UVR 2018 S. 73 Nr. 3
JAAAG-67953