Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Da das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften der FGO in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (—FGO a.F.—; Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, BGBl I 2000, 1757).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet. Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—; § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termines verletzt sein (§ 227 der Zivilprozeßordnung —ZPO— i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 218). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung oder Vertagung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht waren und dass außerdem mit der Beschwerde dargelegt wird, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (Senatsbeschluss vom IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde indes nicht.
Die Kläger machen in der Beschwerdeschrift lediglich geltend, die angeforderten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten seien dem FG übersandt worden. Danach sei dieser ab dem ununterbrochen krank gewesen, habe sich vom an einer Kur unterzogen und sei aus dieser am als arbeitsunfähig entlassen worden; seit längerer Zeit bestehe nach einem weiteren Gutachten (außerdem) Erwerbsunfähigkeit. Aus den übersandten Unterlagen ergebe sich, dass der Prozessbevollmächtigte im Jahr 1999 überwiegend erwerbsunfähig gewesen sei.
Damit haben die Kläger indes nicht dargetan, dass das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruht. Denn in der Ladung war der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 91 Abs. 2 FGO bei einem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Die Kläger hätten daher vortragen müssen, warum ihr Prozessbevollmächtigter, der keine Mitteilung über die Aufhebung oder Verlegung des Termins erhalten hatte, weder beim FG nachgefragt hatte, ob der Termin abgesetzt worden sei (Senatsbeschluss vom IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663), noch für eine Vertretung während der angeblich bereits fast während des gesamten Jahres 1999 bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesorgt hatte. Denn grundsätzlich kann nur die unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten einen i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO erheblichen Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins bilden (, BFH/NV 1993, 29).
Im Übrigen legen die Kläger in der Beschwerdeschrift auch nicht dar, warum ihr Prozessbevollmächtigter die ihm zur Vorlage der Prozessvollmacht bis zum gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt hatte. Mit dem an diesem Tag eingegangenen Antrag, diese Frist bis zum zu verlängern, hatte der Prozessbevollmächtigte lediglich behauptet, seit ca. 6 Wochen arbeitsunfähig zu sein, und dies mit einem aus dem Jahr 1984 (!) stammenden Bescheid über seine Erwerbsminderung begründet. Daraufhin setzte der Berichterstatter des FG-Senats zur nachträglichen Glaubhaftmachung der Verhinderung in der Zeit vom 27. Mai bis zum durch ein ärztliches Attest sowie durch Vorlage von Kopien des Fristenkalenders und des Postausgangsbuches eine Nachfrist bis zum ; auf diese Fristsetzung wies der Vorsitzende des FG-Senats mit Verfügung vom erneut hin. Gleichwohl legte der Prozessbevollmächtigte mit dem am beim FG eingegangenen Schriftsatz vom für die fragliche Zeit kommentarlos lediglich Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 16. bis 29. März, vom 1. bis 21. Juni und vom 24. bis vor. Auch wenn die angeforderte Prozessvollmacht bereits am beim FG einging, so reichen doch diese Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung der am bis zum gesetzten Ausschlussfrist jedenfalls nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1579 Nr. 12
WAAAA-67021