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BFH Beschluss v. - VII B 81/91

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte vor dem Finanzgericht (FG) gegen einen an ihn ergangenen Umsatzsteuerhaftungsbescheid. Seine Prozeßbevollmächtigten, drei in Sozietät verbundene Rechtsanwälte, kamen der Aufforderung des Vorsitzenden des FG-Senats mit nachfolgender Erinnerung zur Einreichung der Prozeßvollmacht nicht nach. Sie wurden durch Ver- fügung . . ., zugestellt . . ., zum Termin zur mündlichen Verhandlung . . . geladen. Mit Telefax vom . . . (Tag der mündlichen Verhandlung) baten die Prozeßbevollmächtigten um Aufhebung und Verlegung des Termins. Zur Begründung führten sie aus, der die Klage bearbeitende Rechtsanwalt S sei seit Wochen an einer . . . erkrankt; nunmehr habe ihm der Arzt auch jede Terminswahrnehmung untersagt und strenge Bettruhe verordnet. Die Einarbeitung einer Vertretung sei nicht möglich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 29
BFH/NV 1993 S. 29 Nr. 1
DAAAB-33275

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BFH, Beschluss v. 09.01.1992 - VII B 81/91 -nv-

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