BFH Beschluss v. - X B 111/00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die gerügte Abweichung vom (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) nicht besteht.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des GewerbesteuergesetzesGewStG—). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Bewertungsrechtlich gehören zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen (§ 95 Abs. 1 des BewertungsgesetzesBewG—). Der Betrieb eines Gewerbes i.S. des § 95 Abs. 1 BewG entspricht dem gewerbesteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs. Natürliche Personen (Einzelunternehmer) können —im Gegensatz zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften— mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten. Allerdings begründet nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen eines Einzelunternehmers einen selbständigen Gewerbebetrieb. Auch Teilbetriebe sind mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dennoch Teile eines Gesamtbetriebs. Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebs erfordert nach der Rechtsprechung des BFH eine vollkommene Eigenständigkeit. Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen. Der Steuerpflichtige muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Sobald er die Aktivitäten bündelt, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben. Andererseits können auch gleichartige und in räumlicher Nähe ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten eigenständige Gewerbebetriebe sein, wenn keine sachliche Verbindung wirtschaftlicher, finanzieller oder organisatorischer Art gegeben ist. Es kommt darauf an, wie der Steuerpflichtige seine gewerblichen Betätigungen im konkreten Fall gestaltet (, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376; vom III R 78/86, BFHE 156, 320, BStBl II 1989, 467; vom X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, m.w.N. der Rechtsprechung).

Hiervon ausgehend hat das Finanzgericht (FG) eine Selbständigkeit der verschiedenen gewerblichen Betätigungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bejaht, wobei es unterschieden hat zwischen Erwerb und Erschließung von Baugelände, sowie der Errichtung und Verkauf von Wohnhäusern (”Baubetreuung”) einerseits und der nur nach den Grundsätzen über die Betriebsaufspaltung gewerblichen Verpachtung von Anlagevermögen für Sportzentren andererseits. Gewissen Zusammenhängen zwischen den Betätigungen in finanzieller und organisatorischer Hinsicht hat das FG kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Klägers richtet sich der Sache nach gegen die Würdigung des FG ”nach dem Gesamtbild der Verhältnisse” und insofern allenfalls gegen die Anwendung von Rechtsgrundsätzen im Einzelfall. Eine selbst fehlerhafte Rechtsanwendung begründet noch keine Divergenz (vgl. Senatsbeschluss vom X B 54/96, BFH/NV 1998, 57).

Der Kläger trägt vor, er habe die Absicht gehabt, alle Grundstücke —eventuell nach kurz- oder langfristiger Vermietung— bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern. Dieser Wille bilde nach den Grundsätzen über den Grundstückshandel die ”Klammer” für eine —sodann gewerbesteuerrechtlich einheitliche— gewerbliche Tätigkeit. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Im Falle des BFH-Urteils in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522 war die aus Vermietung, Erwerb, Unterhaltung und Veräußerung von Grundstücken bestehende Gesamttätigkeit des Klägers ein einheitlicher gewerblicher Grundstückshandel, weil der Kläger seiner eigenen Darstellung zufolge ”unter ausschließlicher Fremdfinanzierung Althausgrundstücke erwarb, diese vermietete und unter Ausnutzung steuerrechtlicher und mietrechtlicher Vergünstigungen instandsetzte oder modernisierte, um sie bei günstiger Gelegenheit zu veräußern und mit Hilfe des Erlöses erneut Grundbesitz zu erwerben”. Auf das Vorliegen einer Verkaufsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs von Grundstücken oder den Anlass für den Verkauf kam es in jenem Fall nicht an, da die Gesamttätigkeit ”aufgrund anderer Umstände” als gewerblich anzusehen war. Diese Tätigkeit bestand aus ”plan- und zweckmäßig miteinander verbundenen Handlungen mit dem Ziel, nach einer Ertragsteigerung bei der Fruchtziehung durch Realisierung von Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz eine Vermehrung des Gesamtvermögens zu erreichen”.

Hierum geht es im Streitfall schon deswegen nicht, weil Geschäftszweck des Besitzunternehmens ausschließlich die Verpachtung von Anlagevermögen ist. Verkaufsbemühungen hinsichtlich der Sport-Centren in A und B hat der Kläger, so das FG, für den Zeitraum von 1986/1987 bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht nachgewiesen. Zur Veräußerung des im Jahre 1988 errichteten Sport-Centers in C enthält das FG-Urteil keine Feststellungen. Auf die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung der Verpachtung des letztgenannten Grundstückes kommt es für die Streitjahre 1986 und 1987 nicht an.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 816 Nr. 6
MAAAA-66411