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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 13 V 13119/08

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1, InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Investitionszulage für an eine KG vermietete Windkraftanlage (WKA)

Begriff des Betriebs im Investitionszulagengesetz

Investitionszulagenschädliche Produktionsunterbrechung während der Verbleibensfrist

Leitsatz

1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob die Zahlung von Investitionszulage für die an eine KG langfristig vermietete Windkraftanlage (WKA) nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 allein deshalb versagt werden kann, weil die KG die WKA räumlich getrennt von ihrer Bioethanolproduktion betreibt und die WKA den von ihr erzeugten Strom nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz in das Stromnetz einspeist, während das Bioethanol unter Verwendung von Strom des örtlichen Energieversorgers herstellt wird. Dies allein reicht nicht für eine investitionszulagenrechtliche Trennung in zwei Betriebe aus. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Herstellung von Bioethanol als auch die Erzeugung von Strom aus Windkraft unter den Oberbegriff erneuerbare Energien fallen.

2. Wird die investitionszulagenbegünstigte Produktion von Bioethanol während der Verbleibensfrist unterbrochen, wirkt sich dies investitionszulagenschädlich auf die (bei isolierter Betrachtung nicht begünstigte) WKA aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAC-90483

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