BMF - IV C 1 - S 2252/15/10020: 007 BStBl 2017 I S. 774

Abgeltungsteuer; Steuerliche Behandlung der Restrukturierung von Anleihen bei Kombination von Teilverzicht, Nennwertreduktion und Teilrückzahlung nach § 20 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei einer Kombination von Teilverzicht, Nennwertreduktion und Teilrückzahlung im Rahmen der Restrukturierung von Anleiheforderungen Folgendes:

Vereinbaren der Anleiheschuldner und die Gläubiger im Rahmen einer Restrukturierung eine Kombination von Einzelmaßnahmen dergestalt, dass auf einen Teilbetrag der Nominalforderung eine Rückzahlung zu erfolgen hat, auf einen Teilbetrag der Forderung verzichtet und für den Restbetrag eine Reduzierung des Nennwertes der Forderung vorgenommen wird, liegt in Höhe des Teilverzichts ein Forderungsausfall vor, der entsprechend Randziffer 60 des (BStBl 2016 I S. 85) einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung ist.

Die teilweise Rückzahlung der Kapitalforderung führt zu Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 EStG. Steuerpflichtiger Gewinn nach § 20 Absatz 4 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und den anteiligen Anschaffungskosten.

Die Nennwertreduktion führt nicht zu einer Veräußerung der Anleihe. Das Anschaffungsdatum und die anteiligen Anschaffungskosten der reduzierten Nominalforderung sind zu berücksichtigen.

Beispiel:

A erwirbt am 15. Januar für 100 Euro eine Forderung mit einem Nominalwert in Höhe von 100 Euro. Gemäß einer Restrukturierungsvereinbarung wird am 15. Februar der Nominalwert der Forderung auf 30 Euro reduziert, auf den ursprünglichen Nominalwert von 100 Euro werden 20 Euro zurückgezahlt und in Höhe von 50 Euro Nominalwert wird ein Forderungsverzicht vereinbart.

Lösung:

Aufgrund der Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nominalwertes erzielt A einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 EStG in Höhe von 0 Euro (Rückzahlungsbetrag von 20 Euro abzüglich anteiliger Anschaffungskosten von 20 Euro). Die anteiligen, auf den Teilverzicht entfallenden Anschaffungskosten von 50 Euro sind gemäß Randziffer 60 des nicht zu berücksichtigen. Die anteiligen, auf den reduzierten Nominalwert von 30 Euro entfallenden Anschaffungskosten betragen 30 Euro. Das Anschaffungsdatum ändert sich infolge der Nominalwertreduzierung nicht, die Anschaffungskosten der Anleihe (100 Euro abzüglich 20 Euro, abzüglich 50 Euro) werden mit 30 Euro fortgeführt.

Abwandlung:

A erwirbt die gleiche Forderung am 15. Januar für 10 Euro mit einem Nominalwert in Höhe von 100 Euro.

Lösung:

Aufgrund der Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nominalwertes erzielt A einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 EStG in Höhe von 18 Euro (Rückzahlungsbetrag von 20 Euro abzüglich anteiliger Anschaffungskosten von 2 Euro). Die anteiligen, auf den Teilverzicht entfallenden Anschaffungskosten von 5 Euro sind gemäß Randziffer 60 des nicht zu berücksichtigen. Die anteiligen, auf den reduzierten Nominalwert von 30 Euro entfallenden Anschaffungskosten betragen 3 Euro. Das Anschaffungsdatum ändert sich infolge der Nominalwertreduzierung nicht, die Anschaffungskosten der Anleihe (10 Euro abzüglich 2 Euro, abzüglich 5 Euro) werden mit 3 Euro fortgeführt.

BMF v. - IV C 1 - S 2252/15/10020: 007


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 774
DStR 2017 S. 1115 Nr. 20
EStB 2017 S. 237 Nr. 6
FR 2017 S. 543 Nr. 11
EAAAG-45087