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Vorwurf der Steuerhinterziehung bei einem Treuhandverhältnis
Bedeutung des für die Praxis
[i]BFH, Urteil vom 12.7.2016 - II R 42/14, BStBl 2016 II S. 868Bestätigt sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung, kann dies nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht teuer werden. Spürbar sind Hinterziehungszinsen insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, weil dort nach der Regelung des § 233a Abs. 1 AO keine Nachzahlungszinsen anfallen und damit Zinsen nur im [i]Grundlagen „Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige“ NWB VAAAE-82580 Fall einer Hinterziehung gem. § 235 AO festgesetzt werden. Das (BStBl 2016 II S. 868) betrifft den nicht seltenen Vorgang, dass Kapitalvermögen von einem Konto auf ein anderes übertragen wird, was zu der Frage führt, ob hierdurch Schenkungsteuer entsteht. Vielen Mandanten ist dies zunächst nicht bewusst und die „Rechnung“ des Finanzamts kommt dann z. B. im Rahmen einer Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte. Im nachfolgend dargestellten Sachverhalt hatte der BFH einen Sonderfall hinsichtlich der Feststellungslast betreffend ein Treuhandverhältnis beim Vorwurf der Steuerhinterziehung zu entscheiden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt
[i]Übertragung von KapitalvermögenDer Rechtsstreit hatte Hinterziehungszinsen betreffend Schenkungsteuer zum Gegenstand. Die Klägerin hatte Ende der 1990e...