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NWB direkt Nr. 21 vom Seite 584

Vorwurf der Steuerhinterziehung bei einem Treuhandverhältnis

Dirk Beyer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAG-44882 Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO sind insbesondere bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer spürbar, weil dort Zinsen nur im Falle einer Hinterziehung festgesetzt werden dürfen. Das (BStBl 2016 II S. 868) betrifft [i]BFH, Urteil vom 12.7.2016 - II R 42/14, BStBl 2016 II S. 868die Frage nach der Feststellungslast für eine freigebige Zuwendung bei einer Kontenübertragung und streitigem Treuhandverhältnis.

Ausführlicher Beitrag s. .

BFH-Urteil vom 12.7.2016 - II R 42/14

[i]Übertragung von KapitalvermögenDas Klageverfahren betrifft Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer. Streitig war, ob eine freigebige Zuwendung aufgrund einer Kapitalübertragung vorlag oder ein Treuhandverhältnis dieser Schenkung entgegenstand. Das Finanzgericht folgte dieser Ansicht nicht, weil die Klägerin das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin trage hierfür die Feststellungslast. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der Revision. [i]Nachweis einer HinterziehungDer BFH gab der Revision statt. Eine Verzinsung gem. § 235 AO setzt voraus, dass der objektive und subjektive Tatbestand einer Hinterziehung erfüllt ist. Das Finanzgericht entscheidet hierüber aufgrund seiner eigenen Überzeugung auf der Basis des ...

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