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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.04.2017

Grunderwerbsteuer | Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht (BFH)

Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird. Dessen Abschluss ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das künftig zu bebauende Grundstück, liegt nach der Rechtsprechung des BFH ein einheitlicher Erwerbsgegenstand bzw. ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk vor, mit der Folge, dass die aus dem Werkvertrag für die Errichtung des Hauses geschuldete Vergütung ebenfalls als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuerfestsetzung zugrunde gelegt wird (s. , m.w.N.).

Sachverhalt: Die Kläger kauften mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom ein Grundstück. In dem Vertrag, der auch von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u.a. festgelegt, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Der Vertrag wurde am nach seiner Genehmigung durch die Stadt rechtswirksam.

Mit Bescheid vom setzte das FA gegen die Kläger Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstücks fest. Ende September 2012 schlossen die Kläger mit der X GmbH als Generalunternehmerin einen Bauvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses.

Nachdem das FA Kenntnis von dem Abschluss des Bauvertrags erhalten hatte, erließ es geänderte Bescheide vom , in denen es die Baukosten für das Reihenhaus in die Bemessungsgrundlage einbezog und die Grunderwerbsteuer entsprechend erhöhte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (lesen sie hierzu unsere Nachricht vom 28.08.2015). Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Wird der Grundstückskaufvertrag durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, ist für die Beurteilung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag besteht, der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend (vgl. , BStBl II 1995, 542).

  • Zu dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt muss der Erwerber entweder an das "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden sein oder die Veräußererseite dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten haben.

  • Allerdings wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind (vgl. z.B. . BStBl II 2014, 534, Rz 12). Dies setzt den Abschluss eines entsprechenden Bauerrichtungsvertrags voraus.

  • Mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags steht fest, dass das Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand ist und damit die Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

  • Im Streitfall hat sich mit Abschluss dieses Vertrags der Gegenstand des Erwerbsvorgangs dahingehend geändert, dass das Grundstück nunmehr in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs war, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 14 Nr. 2 GrEStG).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
TAAAG-42506