Instanzenzug: BVerfG 2 BvR 431/00
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aufhebung der Vollziehung der Pfändungsverfügung vom , mit welcher der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) das von der Antragstellerin bei der X-Bank als Mitkontoinhaberin unterhaltene Konto-Nr. ... in Beschlag genommen und in der Folge das auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von ... DM eingezogen hatte, abgewiesen. Das FG befand, der Antrag sei statthaft und zulässig, jedoch unbegründet, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung bestünden. Die der Pfändung zugrunde liegenden Steuerbescheide seien nicht, wie vorgetragen, nichtig, da sie von der sachlich zuständigen Behörde, nämlich dem FA A als der für die Antragstellerin zuständigen Veranlagungsstelle, erlassen worden seien. Dieses FA habe nicht in seiner Eigenschaft als Steuerfahndungsstelle (Steufa) gehandelt, sondern als Veranlagungsbehörde lediglich die durch die Steufa dieser Behörde ermittelten Ergebnisse verwertet. Dies sei zulässig. Auch die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit, Vornahme und Gestaltung der Vollstreckung griffen nicht durch. Eine unbillige Härte sei nicht zu erkennen. Das FG hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom , unmittelbar beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am , hat die Antragstellerin gegen die ihr am zugestellte Entscheidung des FG ”außerordentliche Beschwerde” eingelegt. Sie ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Gesetzesauslegung, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspreche und die eine Gesetzesanwendung zur Folge habe, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werde. Sie sieht ihren Fall im Steuerstrafverfahren angesiedelt, in dem nach § 33 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weder die Zuständigkeit des FG mangels Zulässigkeit des Finanzrechtswegs noch die Befugnis der Finanzbehörden, Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten sowie Pfändungsverfügungen zu erlassen, gegeben seien. Sie begehrt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Oberlandesgericht (OLG).
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und in den Gründen seines Beschlusses deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung seiner Auffassung nach nicht vorliegen. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat es seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.
2. Wie der Formulierung ”wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist” (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; , BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt mithin nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat. Eine Beschwerdezulassung durch den BFH findet auch dann nicht statt, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 69 Rz. 173, m.w.N.).
3. Die Beschwerde ist im Streitfall auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.
a) Eine solche Beschwerde ist zwar in der FGO nicht vorgesehen, wird ausnahmsweise aber in Fällen, in denen ein Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar wird, dann für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
b) Der Senat kann im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob eine solche ”außerordentliche” Beschwerde auch für Fälle in Betracht kommt, in denen die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft ist. Denn die Voraussetzungen, unter denen eine solche Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind im Streitfall nicht schlüssig dargelegt.
Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, sie befinde sich vorliegend im Steuerstrafverfahren. Auf diesen Irrtum ist sie bereits vom Strafsenat des OLG Y hingewiesen worden, der die dort ursprünglich erhobene, später zurückgenommene (erste) Klage auf Aufhebung u.a. der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung mit entsprechender Begründung an das FG verwiesen hat (zur Prozessvorgeschichte vgl. den Senatsbeschluss VII B 291/99 vom heutigen Tage). Gleicher Auffassung ist das FG im angefochtenen Beschluss; der Senat teilt diese Auffassung. Das FG hat festgestellt, dass die der Pfändungsverfügung zugrunde liegenden Steuerbescheide von der sachlich zuständigen Veranlagungsstelle beim FA A und nicht etwa von der Steufa im Steuerstrafverfahren erlassen worden sind. § 33 Abs. 3 FGO kommt daher vorliegend nicht zum Zuge. Entsprechend ist die angefochtene Pfändungsverfügung zutreffend im Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung (AO 1977) durch das FA (Kassen- und Vollstreckungs-FA B) erlassen worden. Die von der Antragstellerin als Ausfluss ihrer irrigen Rechtsansicht behauptete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften entbehrt damit schon nach dem Vorbringen der Antragstellerin von vornherein jeglicher Grundlage.
4. Schließlich ist die eingelegte Beschwerde auch wegen Verfristung unzulässig. Im Finanzprozess gilt für die Einlegung der Beschwerde grundsätzlich die Regelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung (§ 129 Abs. 1 FGO). Diese Frist gilt auch für außerordentliche Beschwerden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist nicht beim FG, sondern beim BFH eingeht (§ 129 Abs. 2 FGO). Im Streitfall ist die Vorentscheidung der Antragstellerin am zugestellt worden; die Beschwerdefrist ist mithin am abgelaufen. Die erst am unmittelbar beim BFH eingegangene Beschwerde ist daher verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 481 Nr. 4
CAAAA-66034