BFH Beschluss v. - X B 44/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die im Streitfall ergangene und angefochtene Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist; eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Nichtzulassung der Beschwerde kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ohne Rücksicht auf die im Einzelfall erhobenen Einwände gegen die getroffene Entscheidung nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil § 128 Abs. 3 FGO anders als § 116 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Nichtzulassung der Revision gegen finanzgerichtliche Urteile eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. , BFH/NV 1992, 686, m.w.N.). Dies gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass gegen die angefochtene Aussetzungsentscheidung wie hier vorgetragen wird, sie beruhe als Überraschungsentscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs und verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Denn selbst Rügen dieser Art eröffnen keinen außerordentlichen Beschwerdeweg (vgl. , BFH/NV 2000, 481).

2. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zulässige Gegenvorstellung gegen den angefochtenen Beschluss (insbesondere im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin eine Überprüfung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) durch den BFH begehrt. Denn die Gegenvorstellung kann lediglich mit dem Ziel einer Überprüfung der Entscheidung durch das FG erhoben werden, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat (BFH-Beschlüsse vom III B 135/95, BFH/NV 1996, 414; vom VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131; vom II B 47/00, nicht veröffentlicht).

3. Soweit die Antragstellerin ”hilfsweise beantragt hat, dem FG aufzugeben, ihr auf der Geschäftstelle des Gerichts in die dort vorliegenden kompletten Akten einschließlich der Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwalt Akteneinsicht zu gewähren”, ist der Antrag unzulässig, weil eine beschwerdefähige ablehnende Entscheidung des FG über ein Einsichtsgesuch im Streitfall nicht vorliegt (vgl. Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 78 FGO Rz. 64).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAA-66446