IFRS 9 B6.5.12

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen (Abschnitt 6.5)

Rekalibrierung der Sicherungsbeziehung und Änderungen der Sicherungsquote

B6.5.12

Schwankungen um eine konstante Sicherungsquote (und somit einer damit verbundenen Unwirksamkeit der Absicherung) lassen sich nicht durch Anpassung der Sicherungsquote als Reaktion auf jedes einzelne Ergebnis verringern. Unter solchen Umständen ist die Veränderung beim Grad des Ausgleichs eine Frage der Bewertung und Erfassung einer Unwirksamkeit der Absicherung, erfordert aber keine Rekalibrierung.

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QAAAF-87184