IFRS 9 6.8.2

Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

6.8: Vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung spezieller Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

6.8.2

Für die Anwendung der Paragraphen 6.8.4– bezeichnet „Reform der Referenzzinssätze “ die marktweite Reform eines Referenzzinssatzes, einschließlich seiner Ablösung durch einen alternativen Referenzsatz, wie sie sich aus den Empfehlungen im Bericht des Finanzstabilitätsrates „Reforming Major Interest Rate Benchmarks“ vom Juli 2014 [1] ergibt.

Fundstelle(n):
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QAAAF-87184

1Amtl. Anm.: Dieser Bericht ist abrufbar unter: http://www.fsb.org/wp-content/uploads/r_140722.pdf.