IFRS 9 B4.1.33

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Wahlrecht, einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren (Abschnitte 4.1 und 4.2)

Eine Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten oder finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird gesteuert und ihre Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt

B4.1.33

Ein Unternehmen kann eine Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten oder finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten so steuern und ihre Wertentwicklung so beurteilen, dass die erfolgswirksame Bewertung dieser Gruppe zum beizulegenden Zeitwert zu relevanteren Informationen führt. In diesem Fall liegt das Hauptaugenmerk nicht auf der Art der Finanzinstrumente, sondern auf der Art und Weise, wie das Unternehmen diese steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184