IFRS 9 B4.1.27

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Wahlrecht, einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren (Abschnitte 4.1 und 4.2)

B4.1.27

Gemäß diesem Standard darf ein Unternehmen vorbehaltlich der in den Paragraphen 4.1.5 und 4.2.2 genannten Bedingungen einen finanziellen Vermögenswert, eine finanzielle Verbindlichkeit oder eine Gruppe von Finanzinstrumenten (finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten oder einer Kombination aus beidem) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn dadurch relevantere Informationen vermittelt werden.

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QAAAF-87184