IFRS 9 B4.1.15

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

B4.1.15

In einigen Fällen können bei einem finanziellen Vermögenswert vertragliche Zahlungsströme anfallen, die als Tilgung und Zinsen bezeichnet werden, jedoch nicht den Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, wie sie in den Paragraphen 4.1.2(b), 4.1.2A(b) und 4.1.3 des vorliegenden Standards beschrieben sind, entsprechen.

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QAAAF-87184