IFRS 9 B4.1.12A

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

B4.1.12A

Für die Zwecke der Paragraphen B4.1.11(b) und B4.1.12(b) kann eine Partei unabhängig davon, welches Ereignis oder welcher Umstand die vorzeitige Beendigung des Vertrags bewirkt, eine angemessene Entschädigung für diese vorzeitige Beendigung zahlen oder erhalten. So kann eine Partei beispielsweise eine angemessene Entschädigung zahlen oder erhalten, wenn sie sich für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags entscheidet (oder auf sonstige Weise die vorzeitige Beendigung bewirkt).

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QAAAF-87184