IFRS 9 7.2.23

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)

7.2.23

Zur Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erstmals angewandt werden, müssen zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Kriterien erfüllt sein.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184