IFRS 9 6.9.12

Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Weitere durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte vorübergehende Ausnahmen

Designation von Risikokomponenten

6.9.12

Wenn ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt angemessenerweise davon ausgehen muss, dass der alternative Referenzzinssatz innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ihn erstmals als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert hat, nicht einzeln identifizierbar sein wird, hat es die Anwendung der in Paragraph genannten Anforderung auf diesen alternativen Referenzzinssatz zu beenden und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ab dem Zeitpunkt dieser erneuten Einschätzung für alle Sicherungsbeziehungen, bei denen der alternative Referenzzinssatz als nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente designiert wurde, prospektiv einzustellen.

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QAAAF-87184