IFRS 9 5.4.6

Kapitel 5: Bewertung

5.4: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten

Finanzielle Vermögenswerte

Durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte Änderungen bei der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme

5.4.6

Eine Änderung der Basis für die Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit kann sich ergeben

(a)

aus einer Anpassung der Vertragsbedingungen, die beim erstmaligen Ansatz des Finanzinstruments festgelegt wurden (z. B. wenn die Vertragsbedingungen angepasst werden, um den darin festgelegten Referenzzinssatz durch einen alternativen Referenzzinssatz zu ersetzen),

(b)

aus einem Umstand, der beim erstmaligen Ansatz des Finanzinstruments in den Vertragsbedingungen nicht berücksichtigt oder in Betracht gezogen wurde, aber keine Änderung der Vertragsbedingungen nach sich zieht (z. B. wenn die Methode zur Berechnung des Referenzzinssatzes geändert wird, ohne dass die Vertragsbedingungen angepasst werden), und/oder

(c)

aus der Aktivierung einer bestehenden Vertragsbedingung (z. B. wenn eine bestehende Fallback-Klausel ausgelöst wird).

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QAAAF-87184