IFRS 9 5.4.4

Kapitel 5: Bewertung

5.4: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten

Finanzielle Vermögenswerte

Abschreibung

5.4.4

Ein Unternehmen hat den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts direkt zu verringern, wenn nach angemessener Einschätzung nicht davon auszugehen ist, dass der Vermögenswert ganz oder teilweise realisierbar ist. Eine Abschreibung stellt einen Ausbuchungsvorgang dar (siehe Paragraph B3.2.16 (r)).

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